Die Haftung des Architekten für Planungsfehler rückte nach einer Dachsanierung in Stuttgart in den Fokus, als massiv Wasser in eine Industriehalle eindrang. Obwohl die Experten für die fehlerhafte Bauvariante nie einen schriftlichen Vertrag unterschrieben, könnte ihr bloßes Tätigwerden auf der Baustelle nun teuer werden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 U 289/21
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 20.12.2022
- Aktenzeichen: 12 U 289/21
- Verfahren: Berufung zum Schadensersatz wegen Baumängeln
- Rechtsbereiche: Architektenrecht, Werkvertragsrecht
Architekten zahlen Schadensersatz für ein undichtes Dach wegen fehlerhafter Planung und mangelhafter Bauüberwachung.
- Die Planungsfehler an der Dachrinne verursachten schwere Wasserschäden im gesamten Gebäude.
- Ein Vertrag entsteht auch ohne Unterschrift durch die tatsächliche gemeinsame Zusammenarbeit.
- Ein gerichtliches Gutachten stoppt den Zeitablauf und sichert die Ansprüche des Klägers.
- Die Architekten zahlen über 42.000 Euro für die notwendige Reparatur des Daches.
- Kosten für ohnehin nötige Bauarbeiten ziehen die Richter vom geforderten Schaden ab.
Wer haftet für Wasserschäden nach einer missglückten Dachsanierung?
Wenn es durch das Dach regnet, ist der Ärger groß – besonders dann, wenn eine teure Sanierung eigentlich für Dichtigkeit und Energieeffizienz sorgen sollte. In einem komplexen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ging es nicht nur um eindringendes Wasser, sondern um grundsätzliche Fragen des Baurechts: Wann kommt ein Architektenvertrag zustande, auch wenn nichts unterschrieben wurde? Und wie lange haften Planer für ihre Fehler, wenn das beauftragende Unternehmen pleitegeht? Der Fall, den der 12. Zivilsenat des OLG Stuttgart unter dem Aktenzeichen 12 U 289/21 entscheiden musste, liest sich wie ein Lehrbuchbeispiel für das Bauvertragsrecht. Auf der einen Seite steht ein Rechtsnachfolger eines insolventen Unternehmens, der Schadensersatz wegen einem Planungsfehler fordert. Auf der anderen Seite wehren sich zwei Architekten vehement gegen die Inanspruchnahme. Sie argumentieren, sie hätten für die tatsächlich ausgeführte Dachkonstruktion gar keinen Auftrag gehabt. Zudem sei die Sache längst verjährt. Doch das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. In seinem Urteil vom 20. Dezember 2022 sprach es dem heutigen Anspruchsinhaber einen Betrag von über 42.000 Euro zu. Die Geschichte hinter diesem Urteil zeigt eindrücklich, wie wichtig die Haftung des Architekten für Planungsfehler ist und dass mündliche Absprachen im Bauwesen oft bindender sind, als es den Beteiligten lieb ist.
Eine Sanierung mit Folgen
Die Vorgeschichte reicht weit zurück. Ein Industrieunternehmen, die damalige G. AG (später I. AG), plante im Jahr 2009 umfangreiche energetische Maßnahmen an einem ihrer Gebäude. Im Fokus stand die Dachsanierung. Ursprünglich beauftragte das Unternehmen ein Architekturbüro mit einem sogenannten „erweiterten Bauleitungsvertrag“. Der Plan sah zunächst vor, ein Sandwichdach zu errichten. Doch wie so oft auf dem Bau, änderten sich die Pläne. Die Sandwich-Lösung wurde verworfen. Stattdessen entschied man sich für eine Verlängerung des vorhandenen Trapezdaches durch eine Winkelstehfalzdeckung….