Die fiktive Abrechnung bei einem Totalschaden sollte dem Besitzer eines Renault Espace den Ersatz ermöglichen, doch der vorzeitige Verkauf von dem Unfallwagen änderte alles. Ein Restwertangebot von der gegnerischen Versicherung und die Differenzbesteuerung für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug machten die geforderte Summe nun zum Streitfall.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 44 O 292/21
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Berlin
- Datum: 17.08.2022
- Aktenzeichen: 44 O 292/21
- Verfahren: Klage auf restlichen Schadenersatz
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
Versicherungen zahlen bei Totalschäden oft mehr Steuern, doch Geschädigte müssen höhere Kaufangebote nutzen.
- Bei alten Familienautos dürfen Versicherungen nur einen kleinen Teil der Steuern abziehen.
- Der Geschädigte muss das bessere Kaufangebot der Versicherung nutzen, um Kosten zu senken.
- Wer sein kaputtes Auto voreilig zu billig verkauft, bekommt weniger Geld von der Versicherung.
- Lokale Marktpreise in Berlin sind wichtiger als allgemeine Tabellen für ganz Deutschland.
Wer zahlt bei fiktiver Abrechnung nach einem Totalschaden?
Wenn es nach einem Unfall kracht und das Auto nur noch Schrottwert hat, beginnt oft der eigentliche Ärger. Ein wirtschaftlicher Totalschaden stellt den Autobesitzer vor eine Wahl: Reparieren lassen oder das Geld nehmen und das Wrack verkaufen? Wer sich für die zweite Option entscheidet – die sogenannte fiktive Abrechnung – gerät schnell in ein Minenfeld aus Restwertangeboten und Steuerfragen.
Ein aktueller Fall vor dem Landgericht Berlin zeigt exemplarisch, wie teuer Ungeduld werden kann. Ein Renault-Fahrer verkaufte sein Unfallauto zu schnell und verlor dadurch Tausende Euro. Gleichzeitig errang er jedoch einen wichtigen Sieg gegen die Versicherung bei der Frage, wie viel Umsatzsteuer bei der Schadensberechnung abgezogen werden darf.
Der Fall dreht sich um einen Unfall vom 19. Mai 2021 in Berlin. Ein Renault Espace V Intens, Baujahr 2017, wurde dabei so stark beschädigt, dass eine Reparatur unwirtschaftlich war. Der Eigentümer wollte den Schaden fiktiv abrechnen – also auf Basis eines Gutachtens Geld erhalten, ohne das Auto reparieren zu lassen.
Welche Rolle spielt die fiktive Abrechnung bei einem Totalschaden?
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden berechnet sich der Anspruch des Geschädigten nach einer simplen Formel: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den man zahlen müsste, um ein gleichwertiges Auto bei einem seriösen Händler zu kaufen. Der Restwert ist das, was Aufkäufer noch für das Unfallwrack zahlen.
Da der Geschädigte kein Ersatzauto kaufte, sondern sich den Geldbetrag auszahlen lassen wollte, spricht man von der fiktiven Abrechnung. Hierbei darf die Versicherung die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer abziehen, da diese ja nicht wirklich angefallen ist (gemäß § 249 BGB). Doch genau hier entzündete sich der Streit:
- Darf die Versicherung den vollen Steuersatz von 19 Prozent abziehen (Regelbesteuerung)?
- Oder darf sie nur einen minimalen Anteil abziehen, weil vergleichbare Gebrauchtwagen meist differenzbesteuert verkauft werden (Differenzbesteuerung nach § 25a UStG)?…