Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattung des Sachverständigenhonorars: Wann die Versicherung voll zahlen muss

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Ein Unfallgeschädigter verlangte die Erstattung des Sachverständigenhonorars nach einem Autounfall, nachdem die Versicherung die Rechnung für das Gutachten eigenmächtig gekürzt hatte. Vor dem Amtsgericht Mitte geriet plötzlich die Pflicht zur Preisprüfung durch Geschädigte in den Fokus und gefährdete sogar die Übernahme kleinster Fotokosten.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 111 C 250/22 V

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Mitte
  • Datum: 17.11.2023
  • Aktenzeichen: 111 C 250/22 V
  • Verfahren: Klage auf Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht

Eine Versicherung zahlt das volle Gutachter-Honorar nach einem Unfall auch ohne vorherige Preisvergleiche durch den Geschädigten.

  • Das Gericht sieht das Honorar als notwendige Kosten zum Bestimmen der Schadenshöhe an.
  • Geschädigte dürfen Experten ihrer Wahl beauftragen und müssen nicht verschiedene Angebote vergleichen.
  • Einzelne Kosten wie Foto-Ausdrucke über zwei Euro sind rechtlich angemessen und zulässig.
  • Die Versicherung übernimmt zusätzlich zum Honorar die Kosten für den gesamten Rechtsstreit.

Muss die Versicherung das volle Gutachterhonorar übernehmen?

Ein Verkehrsunfall ist für jeden Autofahrer ein Ärgernis. Doch oft beginnt der eigentliche Stress erst nach einem Unfall, wenn es um die Regulierung des Schadens geht. Ein häufiger Streitpunkt zwischen Geschädigten und Versicherungen ist die Erstattung des Sachverständigenhonorars. Versicherer kürzen Rechnungen oft mit dem Argument, der beauftragte Gutachter sei zu teuer oder habe unnötige Nebenkosten berechnet. Das Amtsgericht Mitte musste sich in einem aktuellen Fall mit genau dieser Problematik befassen. Ein Geschädigter klagte gegen die gegnerische Versicherung, weil diese die Rechnung seines Kfz-Sachverständigen eigenmächtig gekürzt hatte. Das Urteil stärkt die Rechte von Autofahrern erheblich und erteilt der gängigen Kürzungspraxis vieler Versicherer eine Absage.

Was war passiert? Der Streit um die Restforderung

Der Fall drehte sich um einen klassischen Verkehrsunfall, bei dem ein Autofahrer unverschuldet geschädigt wurde. Um seine Ansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers geltend zu machen, beauftragte der Betroffene einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Dieser sollte die Schadenhöhe am Fahrzeug ermitteln und die Beweise sichern. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug ein Schaden von rund 12.000 Euro brutto entstanden war. Für seine Tätigkeit – also die Begutachtung, die Erstellung des Berichts und die Dokumentation – stellte der Experte insgesamt 1.417,05 Euro in Rechnung. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers regulierte den Schaden am Fahrzeug, weigerte sich jedoch, die Kosten für ein Schadengutachten in voller Höhe zu übernehmen. Sie zahlte lediglich einen Teilbetrag und behielt eine Restsumme von 560,06 Euro ein.

Die Argumente der Versicherung

Das Versicherungsunternehmen begründete die Kürzung damit, dass die Rechnung überhöht sei. Insbesondere kritisierte der Konzern:

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv