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Entbindung von der Anwesenheitspflicht im Bußgeldverfahren: Rechte Betroffener

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Die Entbindung von der Anwesenheitspflicht im Bußgeldverfahren beantragte ein Autofahrer beim Amtsgericht Oranienburg nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung formgerecht vor seinem Termin. Obwohl das Schreiben vorlag, wertete der Richter sein Fernbleiben als unentschuldigtes Ausbleiben in der Hauptverhandlung. Ob ein Gericht solche Anträge einfach ignorieren darf, mussten nun höhere Richter klären.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ORbs 19/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 21. Februar 2024
  • Aktenzeichen: 1 ORbs 19/24
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht

Richter müssen Autofahrer vom Erscheinen befreien, wenn diese die Tat vorab schriftlich zugeben.

  • Ein Autofahrer beantragte rechtzeitig die Befreiung von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen.
  • Er gab die Geschwindigkeitsüberschreitung schriftlich zu und wollte im Prozess keine weiteren Angaben machen.
  • Das Amtsgericht ignorierte diesen Antrag und wies den Einspruch wegen seines Fehlens einfach ab.
  • Das Gericht ignoriert damit den Anspruch des Bürgers auf eine faire Anhörung.
  • Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung zurück.

Muss ein Autofahrer persönlich zur Gerichtsverhandlung erscheinen?

Wer gegen einen Bußgeldbescheid vorgeht, landet oft vor dem zuständigen Amtsgericht. Viele Betroffene fragen sich in dieser Situation: Muss ich dort wirklich persönlich aufkreuzen, auch wenn ich den Verkehrsverstoß eigentlich gar nicht bestreite, sondern nur über die Rechtsfolgen streiten will? Diese Frage führt regelmäßig zu Konflikten zwischen der Justiz und den Verteidigern. Ein aktueller Fall aus Brandenburg zeigt exemplarisch, wie schnell ein Verfahren scheitern kann, wenn ein Richter einen Antrag auf eine Entbindung vom Erscheinen ignoriert.

Das Oberlandesgericht Brandenburg musste klären, ob ein Amtsgericht einen Einspruch einfach verwerfen darf, wenn der Betroffene zwar fehlt, aber vorher gute Gründe für sein Fernbleiben schriftlich eingereicht hat. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Autofahrern massiv und rügt den schlampigen Umgang mit Verteidigerschriftsätzen.

Wann ist eine Entbindung von der Anwesenheitspflicht im Bußgeldverfahren möglich?

Um den Streit zu verstehen, ist ein Blick in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) notwendig. Grundsätzlich gilt: Wer Einspruch einlegt, muss zur Hauptverhandlung kommen. Das Gericht will sich einen persönlichen Eindruck verschaffen und offene Fragen direkt klären – etwa, ob der Betroffene auf dem Blitzerfoto tatsächlich zu erkennen ist.

Doch es gibt Ausnahmen. Nach § 73 Abs. 2 OWiG kann das Gericht den Betroffenen von dieser Pflicht entbinden. Dies ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Betroffene muss sich zur Sache geäußert haben oder erklären, dass er sich nicht äußern wird.
  • Die Anwesenheit darf zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich sein.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, hat das Gericht kein freies Ermessen mehr. Es muss die Entbindung genehmigen….


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