Ein Zeitarbeitsunternehmen am Flughafen Köln/Bonn forderte die Rückzahlung der Fortbildungskosten, nachdem ein Mitarbeiter seine Schulung wegen einer plötzlichen Krankheit abbrechen musste. Fraglich bleibt, ob die Firma sogar den Lohn unter der Pfändungsfreigrenze einbehalten darf, wenn der Abbruch der Fortbildung wegen einer Krankheit unvermeidbar war.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 Sa 406/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 30.11.2023
- Aktenzeichen: 8 Sa 406/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Arbeitnehmer zahlen keine Schulungskosten zurück, wenn der Vertrag Krankheitsfälle nicht ausdrücklich von der Rückzahlung ausnimmt.
- Die Klausel benachteiligt Mitarbeiter ohne Ausnahmen für unverschuldete Abbruchgründe wie Krankheit unangemessen.
- Der Arbeitgeber darf Lohn nur bei Beträgen über der gesetzlichen Pfändungsgrenze einbehalten.
- Das Gericht stufte die vorformulierten Bedingungen als unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen ein.
- Die Firma zahlt den ausstehenden Lohn für die geleistete Arbeit vollständig aus.
- Eine Pflicht zur Rückzahlung entfällt bei fehlender Differenzierung zwischen Eigenverschulden und Krankheit.
Müssen Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zurückzahlen, wenn sie krank werden?
Ein Arbeitsvertrag ist unterschrieben, die Hoffnung auf einen neuen Job ist groß. Doch oft verlangen Arbeitgeber vor dem ersten Einsatz eine Schulung. Die Kosten dafür übernimmt zunächst die Firma – allerdings häufig verbunden mit einer strengen Vereinbarung: Wer zu früh geht oder die Prüfung nicht besteht, muss zahlen. Doch was passiert, wenn ein Mitarbeiter während der Schulung erkrankt und daraufhin gekündigt wird? Genau dieser Frage widmete sich das Landesarbeitsgericht Köln in einem wegweisenden Urteil vom 30.11.2023 (Az. 8 Sa 406/23). Der Fall zeigt exemplarisch, wie schnell die Rückzahlung der Fortbildungskosten für Geringverdiener zur Existenzbedrohung werden kann und wo die Justiz den Unternehmen klare Grenzen setzt. Im Zentrum des Streits standen ein Gepäckträger, eine Zeitarbeitsfirma und eine Rechnung über mehr als 2.000 Euro. Der Fall verdeutlicht nicht nur die Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel, sondern auch, wie streng das Gesetz den Lohn vor dem Zugriff des Arbeitgebers schützt.
Welche gesetzlichen Regeln gelten für Rückzahlungsklauseln?
Bevor wir in die Details des Kölner Falles eintauchen, lohnt sich ein Blick auf die rechtliche Mechanik. Grundsätzlich ist es erlaubt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Erstattung der Lehrgangskosten unter bestimmten Bedingungen vom Mitarbeiter zu tragen ist. Dies soll verhindern, dass eine Firma teure Ausbildungen finanziert und der Mitarbeiter das erworbene Wissen sofort bei der Konkurrenz einsetzt. Doch der Gesetzgeber und die Arbeitsgerichte haben hier hohe Hürden errichtet. Solche Vereinbarungen unterliegen fast immer der sogenannten AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet: Da der Arbeitgeber die Verträge meist vorformuliert, gelten sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Wann liegt eine unangemessene Benachteiligung vor?…