Ein Arbeitsunfall bei einer familiären Gefälligkeit passierte einem Vater, der über Monate das Haus seiner Tochter renovierte und dabei schwer verunglückte. Trotz hunderter Stunden harter Bauhilfe stellt die Versicherung den Schutz durch die Unfallversicherung infrage, da die familiäre Bindung eine unerwartete Hürde darstellt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 6 U 284/20
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Sozialgericht Düsseldorf
- Datum: 30.05.2023
- Aktenzeichen: S 6 U 284/20
- Verfahren: Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls
- Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung
Ein Vater erhält kein Geld von der Unfallversicherung für Verletzungen bei Renovierungsarbeiten im Haus seiner Tochter.
- Das Gericht wertet die Arbeit als private Hilfe unter nahen Verwandten.
- Die enge Beziehung zwischen Vater und Tochter schließt den gesetzlichen Versicherungsschutz aus.
- Selbst ein großer zeitlicher Aufwand macht aus der Hilfe keine versicherte Beschäftigung.
- Der Verletzte trägt die Folgen des Unfalls ohne Unterstützung durch die Versicherung.
Wer zahlt, wenn der Schwiegervater auf der Baustelle verunglückt?
Ein Eigenheim zu besitzen, ist der Traum vieler Familien. Doch oft reicht das Budget nicht für professionelle Handwerker, und so wird die Verwandtschaft aktiviert. Besonders wenn Väter oder Schwiegerväter mit anpacken, wird aus der Baustelle schnell ein Familienprojekt. Doch was passiert, wenn sich ein Arbeitsunfall bei einer familiären Gefälligkeit ereignet? Wer kommt für die Heilungskosten und eine mögliche Rente auf? Genau diese Frage musste das Sozialgericht Düsseldorf in einem tragischen Fall klären. Ein engagierter Schwiegervater hatte sich bei umfangreichen Renovierungsarbeiten im Haus seiner Tochter und seines Schwiegersohns schwer verletzt. Er hoffte auf den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Doch die Richter urteilten streng: Wer aus familiärer Verbundenheit hilft, ist kein Beschäftigter – selbst wenn die Arbeit hart und langwierig ist. Der Fall zeigt eindrücklich, wie schmal der Grat zwischen versicherter Arbeit und unversichertem Freundschaftsdienst verläuft. Für den betroffenen Helfer hatte das Urteil vom 30.05.2023 weitreichende finanzielle Folgen.
Wann greift die gesetzliche Unfallversicherung bei privaten Helfern?
Die gesetzliche Unfallversicherung ist primär für Arbeitnehmer, Schüler und Studenten konzipiert. Sie schützt Menschen, die in einem festen Beschäftigungsverhältnis stehen. Doch der Gesetzgeber hat eine Lücke erkannt: Auch Privatpersonen können in Situationen geraten, in denen sie wie Arbeitnehmer tätig werden, ohne einen Arbeitsvertrag zu haben. Hier greift die sogenannte Wie-Beschäftigung. Geregelt ist dies in § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Diese Norm besagt, dass auch Personen versichert sind, die „wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Versicherter tätig werden“. Das bedeutet: Wer für einen anderen eine ernsthafte Arbeit verrichtet, die dem Unternehmen oder dem Haushalt des anderen dient und die sonst von einem bezahlten Mitarbeiter erledigt würde, kann unter den Schutz durch die Unfallversicherung fallen.
Die entscheidende Abgrenzung zur Gefälligkeit
Das klingt zunächst positiv für jeden privaten Helfer. Doch es gibt eine gewichtige Ausnahme….