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Restliche Sachverständigenkosten nach einem Unfall: Versicherung muss voll zahlen

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Restliche Sachverständigenkosten nach einem Unfall forderte ein Gutachter ein, nachdem eine Haftpflichtversicherung seine Rechnung für die Schadensaufnahme eigenmächtig um 280 Euro kürzte. Die Versicherung verlangte plötzlich eine Abrechnung des Honorars nach Zeitaufwand statt nach der Schadenshöhe und ignorierte damit die gängige Honorartabelle.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 C 1802/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Regensburg
  • Datum: 22.03.2024
  • Aktenzeichen: 3 C 1802/23
  • Verfahren: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht

Eine Versicherung zahlt volle Gutachterkosten nach der Schadenshöhe bei fehlenden Gegenbeweisen für Überhöhung.

  • Das Gericht erkennt die Abrechnung nach einer Honorartabelle als zulässige Praxis an.
  • Die Versicherung darf Honorare nicht pauschal wegen des tatsächlichen Zeitaufwands des Gutachters kürzen.
  • Für eine Kürzung muss die Versicherung konkrete Fehler im Gutachten oder beim Honorar belegen.
  • Die Versicherung zahlt am Ende die restlichen Gutachterkosten sowie die gesamten Prozesskosten.

Wer trägt die restlichen Sachverständigenkosten nach einem Unfall?

Nach einem Verkehrsunfall ist die Schuldfrage oft schnell geklärt, doch der Streit um das Geld fängt damit häufig erst an. Besonders im Fokus der Versicherer stehen dabei die Rechnungen der Sachverständigen. Ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht Regensburg (Urteil vom 22.03.2024, Az. 3 C 1802/23) zeigt exemplarisch, wie Kfz-Versicherer versuchen, die Kosten zu drücken, und wie die Gerichte darauf reagieren.

Im Zentrum des Streits stand eine Autofahrerin, die am 1. Juni 2023 unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Die Haftung des Unfallgegners war unstreitig. Um die Höhe des Schadens an ihrem Fahrzeug beziffern zu können, beauftragte die Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Dieser erstellte das Gutachten und berechnete hierfür ein Honorar in Höhe von 825,62 Euro.

Die gegnerische Versicherung akzeptierte zwar ihre Einstandspflicht dem Grunde nach, war jedoch mit der Höhe der Rechnung nicht einverstanden. Sie zahlte lediglich einen Teilbetrag von 466,97 Euro. Auf den restlichen Sachverständigenkosten von 358,83 Euro blieb die Autofahrerin zunächst sitzen. Diesen Betrag klagte sie nun ein.


Welche gesetzliche Regelung gilt für das Honorar für den Sachverständigen?

Die rechtliche Basis für die Erstattung von Gutachterkosten findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 249 BGB ist der Schädiger – und damit dessen Haftpflichtversicherung – verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies nennt man Naturalrestitution.

Da eine Reparatur oder Wiederherstellung Geld kostet, kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu diesem erforderlichen Geldbetrag gehören auch die Kosten für das Gutachten, das zur Feststellung der Schadenshöhe notwendig ist.

Die Perspektive des Geschädigten

Ein zentraler Punkt in der Rechtsprechung ist die sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung. Das bedeutet: Der Unfallgeschädigte ist kein Experte für Sachverständigenhonorare….


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