Den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für Auszubildende nutzte eine sächsische Schülerin, nachdem sie zwei Jahre an einer privaten Berufsfachschule lernte und mit ihrem Träger brach. Trotz strenger Teilnahmepflicht am theoretischen Unterricht blieb fraglich, ob die Weisungsgebundenheit bei einem privaten Ausbildungsvertrag tatsächlich den besonderen Schutz durch die Arbeitsrichter eröffnet.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ta 2/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 25. März 2024
- Aktenzeichen: 1 Ta 2/24
- Verfahren: Sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schulrecht
Schüler privater Berufsschulen sind keine Arbeitnehmer und müssen Streitigkeiten vor dem normalen Zivilgericht klären.
- Die Schule gibt keine Weisungen für die Arbeit in den externen Praktikumsstellen.
- Vertragliche Teilnahmepflichten dienen lediglich der staatlichen Finanzierung und sichern keine Arbeitsleistung.
- Es fehlt an wirtschaftlicher Abhängigkeit, da die Ausbildung nicht dem Geldverdienen dient.
- Das Arbeitsgericht ist für Klagen gegen solche privaten Ausbildungseinrichtungen nicht zuständig.
Ist der Rechtsweg zum Arbeitsgericht für Auszubildende an Privatschulen eröffnet?
Wer eine Berufsausbildung beginnt, fühlt sich oft wie ein Arbeitnehmer. Es gibt feste Zeiten, Anwesenheitspflichten und Weisungen von Vorgesetzten. Doch rechtlich ist der Unterschied gigantisch – besonders wenn der Streit vor Gericht landet. Eine angehende Sozialassistentin aus Sachsen musste diese Erfahrung machen, als sie gegen ihre private Schule klagte. Das Sächsische Landesarbeitsgericht entschied am 25. März 2024 (Az. 1 Ta 2/24), dass Schüler an privaten Berufsfachschulen in der Regel keine Arbeitnehmer sind. Selbst strenge Anwesenheitspflichten und Drohungen mit Schadensersatz machen aus einem Schulvertrag noch kein Arbeitsverhältnis. Der Fall zeigt exemplarisch, warum die Wahl des richtigen Gerichts über Jahre an Zeit und Nerven entscheiden kann.
Wann ist die Zuständigkeit für den Ausbildungsvertrag gegeben?
Bevor ein Gericht inhaltlich entscheidet, muss geklärt sein: Wer ist überhaupt zuständig? In Deutschland gibt es spezialisierte Gerichtsbarkeiten. Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig. Diese sind oft schneller und kostengünstiger als die ordentlichen Zivilgerichte (Amts- und Landgerichte). Die entscheidende Norm ist hier § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Dieser Paragraph öffnet die Tür zu den Arbeitsgerichten nicht nur für klassische Angestellte, sondern auch für Personen, die „zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt“ sind. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Hauptgruppen:
- Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen (klassische Azubis im Betrieb).
- Personen, die als arbeitnehmerähnliche Person gelten (wirtschaftlich abhängig, aber ohne Arbeitsvertrag).
Der Knackpunkt liegt im Wort „beschäftigt“. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb eingegliedert ist und den Weisungen des Ausbilders unterliegt. Fehlt diese persönliche Abhängigkeit, handelt es sich meist um einen privatrechtlichen Dienstvertrag. In diesem Fall wäre das Amtsgericht zuständig, nicht das Arbeitsgericht….