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Nennung der Zeugen in der Abmahnung: Ohne Namen muss sie entfernt werden

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangt ein Sachbearbeiter im Asylwesen, dem sein Arbeitgeber rassistische Beleidigungen und Gewalt gegenüber Kollegen vorwirft. Doch zum Schutz der Informanten verweigert die Behörde die Nennung der Zeugen in der Abmahnung und riskiert damit die Wirksamkeit der Sanktion.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Ca 1347/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Arbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 12. Januar 2024
  • Aktenzeichen: 7 Ca 1347/23
  • Verfahren: Klage auf Entfernung einer Abmahnung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Arbeitgeber müssen Abmahnungen aus Personalakten entfernen, wenn sie namentlich bekannte Zeugen für Vorwürfe verschweigen.

  • Der Arbeitgeber nannte keine Namen der Personen, welche die angeblichen Beleidigungen gemeldet haben.
  • Mitarbeiter müssen Vorwürfe genau prüfen und sich gegen falsche Behauptungen wirksam wehren können.
  • Der Wunsch nach Geheimhaltung erlaubt keine anonymen Vorwürfe in einer rechtlich wirksamen Abmahnung.
  • Das Gericht prüfte die Vorwürfe wegen der formalen Fehler am Ende gar nicht inhaltlich.

Wann muss der Arbeitgeber Namen in einer Abmahnung nennen?

Es ist ein klassisches Dilemma im Arbeitsrecht: Ein Arbeitgeber erhält Hinweise auf schwerwiegendes Fehlverhalten eines Mitarbeiters. Die Informanten – oft direkte Kollegen – bitten jedoch um Vertraulichkeit, weil sie Racheakte oder ein vergiftetes Arbeitsklima fürchten. Der Arbeitgeber steht nun zwischen zwei Stühlen. Er muss reagieren, um seine Fürsorgepflicht zu erfüllen und Disziplin zu wahren, möchte aber gleichzeitig seine Quellen schützen. Doch wie weit darf dieser Schutz gehen? Das Arbeitsgericht Düsseldorf musste sich in einem bemerkenswerten Fall mit genau dieser Frage beschäftigen. Es ging um harte Vorwürfe: Rassismus, Beleidigungen und aggressive Fantasien in einer Bundesbehörde. Doch am Ende scheiterte die Disziplinarmaßnahme nicht daran, dass die Vorwürfe widerlegt wurden – sondern an einem formalen Fehler, den viele Unternehmen und Behörden begehen. Die Entscheidung zeigt deutlich auf, dass eine Konkretisierung einer arbeitsrechtlichen Abmahnung zwingend erforderlich ist und dass anonyme Anschuldigungen vor Gericht keinen Bestand haben. In diesem Artikel beleuchten wir den Fall eines Bürosachbearbeiters im Asylwesen, der sich gegen eine Abmahnung wehrte, weil ihm seine Ankläger nicht namentlich genannt wurden. Wir analysieren, warum das Gericht dem Arbeitnehmer recht gab und welche hohen Hürden für die Nennung der Zeugen in der Abmahnung gelten.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für eine Abmahnung?

Bevor wir tief in den konkreten Streit einsteigen, lohnt sich ein Blick auf das Fundament des deutschen Arbeitsrechts. Eine Abmahnung ist weit mehr als nur ein „böser Brief“. Sie ist die zwingende Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung. Das deutsche Arbeitsrecht verlangt, dass ein Arbeitnehmer in der Regel eine zweite Chance erhält. Er muss erkennen können, was er falsch gemacht hat, und sein Verhalten ändern können. Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie drei Funktionen erfüllen. Erstens die Dokumentationsfunktion: Der Vorfall wird für die Personalakte festgehalten….


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