Ein Autofahrer in Straubing wählte die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten, woraufhin die Versicherung die Kalkulation für Ersatzteile und Lackierarbeiten um hunderte Euro strich. Neben dem Streit um die Reparaturkosten rückte plötzlich die Löschung der personenbezogenen Daten bei einem externen Datendienstleister in den Fokus der Verhandlung.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 C 288/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Straubing
- Datum: 15.03.2024
- Aktenzeichen: 5 C 288/23
- Verfahren: Schriftliches Verfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Datenschutzrecht
Eine Versicherung zahlt restliche Reparaturkosten und lässt die Daten des Kunden beim Prüfer löschen.
- Ein Gutachter bestätigte alle Reparaturarbeiten und örtlichen Preisaufschläge als fachlich notwendig.
- Die Versicherung kürzte die Kosten zu Unrecht bei Arbeitszeiten und Lackierarbeiten.
- Nach Abschluss der Prüfung gibt es keinen Grund mehr, die Daten zu speichern.
- Die Versicherung muss beim Prüfunternehmen erwirken, dass die Firma Kundendaten sofort löscht.
- Die Versicherung konnte die behauptete Löschung der Daten vor Gericht nicht belegen.
Was umfasst die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten?
Ein Verkehrsunfall ist schon ärgerlich genug. Doch oft beginnt der eigentliche Stress erst danach, wenn die gegnerische Versicherung den Rotstift ansetzt. Genau das passierte einem Autofahrer nach einem Zusammenstoß im bayerischen St. Englmar. Der Streit eskalierte nicht nur wegen gekürzter Werkstattkosten, sondern weitete sich auf ein modernes Schlachtfeld aus: den Datenschutz. Am 22. Januar 2023 wurde der Mercedes C 220 des Mannes bei einem Unfall beschädigt. Die Schuldfrage war schnell geklärt: Der Unfallgegner haftete zu 100 Prozent. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers erkannte ihre Einstandspflicht dem Grunde nach an. Der Mercedes-Fahrer entschied sich für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten. Das bedeutet, er ließ den Schaden nicht reparieren, sondern verlangte den Geldbetrag, den eine Reparatur laut Gutachten kosten würde – abzüglich der Mehrwertsteuer. Die Versicherung überwies zwar netto knapp 9.000 Euro, strich aber diverse Positionen aus dem Gutachten. Insgesamt 768,20 Euro blieben offen. Doch damit nicht genug: Um die Kosten zu drücken, hatte die Versicherung die Daten des Geschädigten an ein externes Prüfunternehmen weitergeleitet. Der Mercedes-Fahrer wollte nun nicht nur sein restliches Geld, sondern verlangte auch, dass seine persönlichen Daten bei diesem Prüfdienstleister gelöscht werden. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Straubing.
Welche Rechte haben Geschädigte bei der Schadensregulierung?
Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, soll so gestellt werden, als wäre das Ereignis nie passiert. Das ist der Kern des Schadensersatzrechts, geregelt in § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Geschädigte ist dabei „Herr des Restitutionsgeschehens“. Er darf entscheiden, ob er sein Auto tatsächlich reparieren lässt oder sich die geschätzten Kosten auszahlen lässt.
Die Tücken der fiktiven Abrechnung
Bei dieser fiktiven Abrechnung entfällt der Anspruch auf die Mehrwertsteuer, da diese nur erstattet wird, wenn sie tatsächlich anfällt….