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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf eine Annahmeverzugsvergütung: Lohn bei unwirksamer Kurzarbeit

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Ein Pkw-Erprobungsfahrer aus Baden-Württemberg fordert den vollen Anspruch auf eine Annahmeverzugsvergütung für Monate, in denen sein Arbeitgeber ihn ohne Lohn in Kurzarbeit Null schickte. Ob der Angestellte das Geld tatsächlich erhält, hängt nun an der entscheidenden Frage, warum er kein wörtliches Angebot bei der Kurzarbeit abgab.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 Sa 5/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 17.10.2023
  • Aktenzeichen: 15 Sa 5/23
  • Verfahren: Klage auf Lohn und Geld für Urlaub
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Arbeiter erhalten kein Geld bei Kurzarbeit ohne vorheriges Arbeitsangebot oder einen deutlichen Protest.

  • Wer Kurzarbeit ablehnt, muss dem Chef die eigene Arbeit aktiv und wörtlich anbieten.
  • Mitarbeiter verlieren ihre Rechte, wenn sie der Kurzarbeit vorher schriftlich zugestimmt haben.
  • Das Gericht spricht nur Geld für den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Jobende zu.
  • Firmen dürfen die Auszahlung von freiwilligem Zusatzurlaub im Vertrag wirksam ausschließen.
  • Gesellschafter haften persönlich für die restlichen Lohnschulden der Firma gegenüber dem Mitarbeiter.

Wer trägt das Risiko bei unwirksamer Kurzarbeit?

Die Corona-Pandemie zwang unzählige Unternehmen in Deutschland dazu, ihre Betriebsabläufe drastisch zu ändern. Ein Instrument stand dabei im Mittelpunkt: die Kurzarbeit. Doch was passiert, wenn die Anordnung dieser Arbeitszeitreduzierung rechtlich wackelig ist? Kann ein Mitarbeiter rückwirkend sein volles Gehalt verlangen, obwohl er monatelang zu Hause blieb und staatliche Unterstützung bezog? Mit genau diesen Fragen musste sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg befassen. Im Zentrum des Streits standen ein Pkw-Erprobungsfahrer und sein Arbeitgeber, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Es ging um viel Geld: Der Mann forderte eine Nachzahlung seines vollen Gehalts für fast eineinhalb Jahre. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schmal der Grat zwischen kooperativem Verhalten in der Krise und dem Verlust eigener Ansprüche ist. Das Gericht musste entscheiden, ob Anspruch auf eine Annahmeverzugsvergütung besteht, wenn der Arbeitnehmer der Kurzarbeit nicht ausdrücklich widerspricht oder seine Arbeitskraft nicht förmlich anbietet. Das Urteil liefert wichtige Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Kurzarbeitsvereinbarung und den Pflichten beider Parteien.

Der Streitfall: Vom Testfahrer zum Kurzarbeiter

Ein Mann war seit Januar 2018 als Pkw-Erprobungsfahrer bei einem Unternehmen in Baden-Württemberg angestellt. Sein monatliches Bruttogehalt lag zuletzt bei 4.140 Euro. Das Unternehmen wurde als GbR geführt, hinter der zwei Gesellschafter standen. Als im Frühjahr 2020 die Pandemie die Wirtschaft lahmlegte, reagierte der Arbeitgeber schnell. Am 13. März 2020 unterzeichneten die Firma und der Fahrer eine Zusatzvereinbarung. Diese erlaubte es dem Betrieb, Kurzarbeit anzuordnen – bis hin zur sogenannten „Kurzarbeit Null“, also dem kompletten Wegfall der Arbeitsleistung. In der Folgezeit, von April 2020 bis August 2021, arbeitete der Testfahrer kaum noch. Er bezog Kurzarbeitergeld. Erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses im September 2021 zog er vor das Arbeitsgericht….


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