Die Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall wurde zum Streitfall, als eine Haftpflichtversicherung die Rechnung nach der BVSK-Honorarbefragung 2022 massiv kürzte. Nun stellt sich die Frage, ob Unfallopfer vor der Gutachterwahl erst eine aufwendige Marktforschung betreiben müssen, um ihren Anspruch auf Schadensersatz nicht zu gefährden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 267 C 119/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Köln
- Datum: 07.03.2024
- Aktenzeichen: 267 C 119/23
- Verfahren: Vereinfachtes Verfahren
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht
Versicherungen müssen Gutachterkosten voll zahlen, wenn diese marktüblich und vertraglich vereinbart sind.
- Richter nutzen Umfragen unter Experten als Maßstab für faire Preise.
- Autofahrer dürfen ihren Gutachter frei wählen und müssen nicht den Billigsten suchen.
- Ein fester Vertrag beweist meistens den Grund für die berechneten Kosten.
- Die Versicherung zahlt bei Vertrag auch für viele Fotos und Kopien.
- Richter lehnen Rechnungen ab, die nur die reine Arbeitszeit zählen wollen.
Wer trägt die volle Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall?
Ein Verkehrsunfall ist für die Betroffenen meist nur der Anfang eines langen bürokratischen Weges. Ist die Haftungsfrage geklärt, folgt oft der Streit ums Geld – genauer gesagt um die Höhe der Reparatur- und Gutachterkosten. Versicherer versuchen häufig, die Rechnungen der freien Sachverständigen zu kürzen, indem sie auf günstigere Preise von Großorganisationen verweisen oder einzelne Rechnungsposten als überflüssig streichen. Genau dieser Konflikt beschäftigte das Amtsgericht Köln. Eine Fahrzeughalterin kämpfte nach einem Unfall um ihr Recht auf vollständige Erstattung der ihr in Rechnung gestellten Gutachterkosten. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hatte die Zahlung drastisch gekürzt. Das Gericht musste klären: Darf der Geschädigte einen freien Sachverständigen beauftragen, auch wenn dieser teurer ist als ein Großanbieter wie die DEKRA? Und welche Nebenkosten sind tatsächlich erstattungsfähig?
Der Streit um die Rechnungskürzung
Der Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Verkehrsunfall, bei dem die Haftungslage eindeutig war: Die gegnerische Seite trug die Alleinschuld (100 Prozent Haftung). Um die Höhe des Schadens an ihrem Fahrzeug beziffern zu können, beauftragte die geschädigte Fahrzeughalterin ein unabhängiges Sachverständigenbüro. Sie unterzeichnete eine Honorarvereinbarung, die sich an der Schadenshöhe orientierte und zudem detaillierte Nebenkosten für Fotos, Schreibgebühren und Porto auflistete. Der Sachverständige ermittelte einen Schaden von über 10.000 Euro und stellte für seine Arbeit insgesamt 1.535,46 Euro netto in Rechnung. Die gegnerische Haftpflichtversicherung akzeptierte diese Summe jedoch nicht. Sie überwies lediglich 939,58 Euro und behielt den Restbetrag von 595,88 Euro ein. Ihre Begründung: Die Abrechnung sei überhöht. Die Versicherung verwies auf Pauschalpreise und Stundensätze von Großorganisationen und strich zudem Kosten für Fotos und Duplikate. Die Fahrzeughalterin wollte dies nicht hinnehmen und zog vor das Amtsgericht Köln.
Welche Rechtsgrundlagen regeln den Anspruch auf einen Schadensersatz?…