Beim Schadenersatz nach einem Parkunfall in München rammte ein Pkw beim Rückwärtsfahren einen Lastwagen, der verbotswidrig in zweiter Reihe parkte. Fraglich bleibt, ob der Lkw-Halter trotz der eigenen Mitschuld die vollen Kosten für das Gutachten bei einem Bagatellschaden von der Versicherung erstattet bekommt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 343 C 15068/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht München
- Datum: 28.02.2024
- Aktenzeichen: 343 C 15068/23
- Verfahren: Schadensersatzklage nach Parkunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
Ein rückwärtsfahrender Autofahrer zahlt bei einem Parkunfall 75 Prozent des Gesamtschadens inklusive der Gutachterkosten.
- Die Versicherung zahlt das Gutachten, wenn der Laie den Schaden selbst nicht einschätzen kann.
- Das in zweiter Reihe geparkte Fahrzeug haftet mit 25 Prozent wegen der allgemeinen Betriebsgefahr.
- Der Rückwärtsfahrende trägt die Hauptschuld, da er das stehende Hindernis hätte sehen und vermeiden müssen.
- Eine polizeiliche Schätzung von tausend Euro rechtfertigt die Beauftragung eines Sachverständigen durch den Geschädigten.
- Die Versicherung zahlt die restlichen Reparaturkosten und die noch offenen Anwaltsgebühren an den Kläger.
Wer zahlt den Schadenersatz nach einem Parkunfall mit einem Lkw?
Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit beim Ausparken, ein dumpfer Schlag – und schon ist der Blechschaden da. Im dichten Stadtverkehr von München gehören solche Szenarien zum Alltag. Doch was rechtlich simpel erscheint, entwickelt sich oft zu einem zähen Ringen mit der gegnerischen Versicherung. Besonders kompliziert wird es, wenn eines der Fahrzeuge nicht ganz korrekt geparkt war, etwa in der zweiten Reihe. Genau über einen solchen Fall musste das Amtsgericht München entscheiden. Es ging um die Frage, ob eine Versicherung den Schadenersatz nach einem Parkunfall kürzen darf, wenn der beschädigte Lastwagen in der zweiten Reihe stand. Zudem entbrannte ein Streit darüber, ob die Kosten für einen Sachverständigen erstattet werden müssen, wenn der Schaden auf den ersten Blick gering erscheint. Das Urteil vom 28.02.2024 (Az. 343 C 15068/23) liefert wichtige Antworten zur Mithaftung beim Parken in zweiter Reihe und zur Definition der Bagatellschadensgrenze. Der Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte die sogenannte Schadensminderungsobliegenheit bewerten und wann Geschädigte trotz niedriger Reparaturkosten auf einem professionellen Gutachten bestehen dürfen.
Welche Regeln gelten für die Erstattung der Sachverständigenkosten?
Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre das Ereignis nie eingetreten. Dies umfasst gemäß § 249 BGB auch die Kosten für die Feststellung des Schadensumfangs. Allerdings gilt im deutschen Schadensrecht das Wirtschaftlichkeitsgebot. Das bedeutet: Der Geschädigte muss den wirtschaftlich vernünftigsten Weg zur Schadensbehebung wählen. Hier kommt der Begriff des Bagatellschadens ins Spiel. Liegt ein Schaden unterhalb einer gewissen Geringfügigkeitsgrenze – in der Rechtsprechung oft zwischen 750 Euro und 1.000 Euro angesiedelt –, darf in der Regel kein teurer Sachverständiger beauftragt werden. Stattdessen reicht ein einfacher Kostenvoranschlag von einer Werkstatt….