Ein Autofahrer riskierte einen Rotlichtverstoß auf einer Abbiegespur, indem er trotz roter Pfeilampel über die Haltlinie fuhr und erst dahinter auf die grüne Geradeausspur einscherte. Nun musste der Bundesgerichtshof klären, ob das grüne Licht der Nachbarspur den Fahrer rettet oder das Überfahren der roten Markierung bereits ein Bußgeld auslöst.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 647/96
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof (BGH)
- Datum: 30. Oktober 1997
- Aktenzeichen: 4 StR 647/96
- Verfahren: Bußgeldverfahren wegen Rotlichtverstoß
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
Autofahrer begehen Rotlichtverstöße auf gesperrten Spuren trotz grüner Ampeln für andere Fahrstreifen derselben Richtung.
- Rote Ampeln verbieten Autos die Fahrt in die Kreuzung auf dieser Spur.
- Jedes Signal gilt nur für die Spur, über der es hängt.
- Späteres Abbiegen in eine grüne Richtung ändert nichts am begangenen Rotlichtverstoß.
- Fahrer aus gesperrten Spuren gefährden andere Autofahrer und stören den Verkehr.
- Die Regelung gilt nicht ohne klare Markierungen oder getrennte Ampeln.
Darf man über eine rote Abbiegespur eine grüne Ampel überholen?
Es ist ein Szenario, das viele Autofahrer täglich im Berufsverkehr erleben. Auf der Spur für den Geradeausverkehr staut es sich, während die danebenliegende Linksabbiegerspur vollkommen leer ist. Die Ampel für die Geradeausfahrer zeigt Grün, doch die Schlange bewegt sich nur langsam. Gleichzeitig zeigt die Ampel für die Linksabbieger Rot. Manch ein ungeduldiger Verkehrsteilnehmer fühlt sich in diesem Moment verführt: Er schert auf die freie, aber eigentlich gesperrte Linksabbiegerspur aus, beschleunigt an der Warteschlange vorbei und zieht mitten auf der Kreuzung wieder nach rechts, um geradeaus weiterzufahren. Technisch gesehen ist er zwar bei einer grünen Ampel (für Geradeausfahrer) über die Kreuzung gefahren, aber er startete auf einer Spur, deren Ampel Rot zeigte. Handelt es sich hierbei nur um einen falschen Spurwechsel oder um einen gravierenden Rotlichtverstoß? Diese Frage beschäftigte die Justiz bis in die höchste Instanz. Der Bundesgerichtshof musste klären, ob das Lichtzeichen für den gewählten Fahrstreifen oder die tatsächlich gefahrene Richtung ausschlaggebend ist. Das Urteil vom 30. Oktober 1997 (Az. 4 StR 647/96) schuf hierbei eine bis heute gültige Klarheit für die Verkehrspraxis.
Wie sind Ampeln für verschiedene Fahrstreifen geregelt?
Um den Fall in seiner juristischen Tiefe zu verstehen, muss man zunächst einen Blick auf die Systematik der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) werfen. Ampeln, juristisch korrekt als Wechsellichtzeichenanlagen bezeichnet, dienen der Steuerung des Verkehrsflusses und der Sicherheit an Knotenpunkten. In § 37 StVO ist exakt festgelegt, was die Farben bedeuten. Ein einfaches Rot bedeutet: „Halt vor der Kreuzung“. Doch in modernen Verkehrssituationen sind Kreuzungen oft komplexer. Es gibt separate Spuren für Linksabbieger, Rechtsabbieger und den Geradeausverkehr. Um den Verkehrsfluss zu optimieren, statten Behörden diese Spuren oft mit eigenen Lichtzeichen aus. Dies geschieht gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO….