Eine Kündigung wegen der gewerblichen Nutzung seiner Wohnung erhielt ein Hamburger Stadtführer, weil er seine Wohnanschrift im Impressum einer Webseite angab. Obwohl kein einziger Kunde die Räume betrat, sieht der Vermieter in der bloßen Adressnennung eine unzulässige Außenwirkung der Tätigkeit.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 49 C 213/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Hamburg
- Datum: 19.12.2025
- Aktenzeichen: 49 C 213/25
- Verfahren: Räumungsklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht
Ein Mieter darf in seiner Wohnung arbeiten, solange kein Kundenbesuch die Nachbarn stört.
- Die Adresse im Impressum rechtfertigt keinen Rauswurf aus der Wohnung.
- Büroarbeit am Computer oder Telefon gehört zum normalen Wohnalltag dazu.
- Vermieter verbieten gewerbliche Arbeit erst bei echtem Kundenbesuch oder Lärm.
- Das Gericht wies die Klage ab und der Vermieter zahlt alle Kosten.
Darf der Vermieter wegen einer Geschäftsadresse im Impressum kündigen?
Der Streit um die Grenzen zwischen Wohnen und Arbeiten beschäftigt deutsche Gerichte immer wieder. In einer Zeit, in der das Homeoffice für viele zum Standard geworden ist und die „Gig Economy“ neue Arbeitsformen hervorbringt, verschwimmen die Grenzen. Doch was gilt für Mieter, die ihre Wohnung nicht nur als Rückzugsort, sondern auch als administrativen Stützpunkt nutzen? Das Amtsgericht Hamburg musste sich am 19. Dezember 2025 mit einem Fall befassen, der für viele Freiberufler und Selbstständige von existenzieller Bedeutung ist. Es ging um die Frage, ob die Nennung der Wohnanschrift im Impressum einer gewerblichen Webseite bereits eine vertragswidrige Nutzung darstellt, die den Vermieter zur Kündigung berechtigt. Das Urteil (Az. 49 C 213/25) stärkt die Rechte von Mietern erheblich und definiert präzise, wann eine gewerbliche Nutzung vorliegt und wann sie noch vom Wohnzweck gedeckt ist. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schnell aus einem harmonischen Mietverhältnis ein erbitterter Rechtsstreit werden kann, wenn Vermieter das Internet nach Spuren ihrer Mieter durchforsten.
Wer stritt vor dem Amtsgericht Hamburg?
In der Hansestadt standen sich zwei Parteien gegenüber, deren Verhältnis bereits durch vorangegangene Streitigkeiten belastet war. Auf der einen Seite stand der Vermieter einer kleinen Ein-Zimmer-Wohnung. Die Wohnung umfasst lediglich rund 43 Quadratmeter und kostet eine monatliche Netto-Kaltmiete von 695,00 Euro. Auf der anderen Seite stand der Mieter, ein selbstständiger Stadtführer. Dieser Mann hatte bereits bei dem Abschluss des Mietvertrages mit offenen Karten gespielt und seinen Beruf als Stadtführer angegeben. Er betreibt eine Internetplattform für City-Guides und koordiniert darüber seine Touren. Der Konflikt entzündete sich an der digitalen Präsenz des Mieters. Der Wohnungseigentümer hatte entdeckt, dass der Mieter seine private Wohnadresse im Impressum seiner Webseite angab. Zudem präsentierte sich der Mieter online als Leiter eines kleinen Teams. Für den Vermieter war die Sache klar: Hier wird eine gewerbliche Nutzung der Mietwohnung betrieben, die vertraglich nicht vereinbart war. Er sah darin einen massiven Verstoß gegen den Mietvertrag. Nach einer formellen Abmahnung, der der Mieter widersprach, sprach der Eigentümer am 19….