Eine Fahrtenbuchauflage bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung traf einen Halter im Saarland, nachdem die Behörde den Fahrer trotz eines Messfotos nicht identifizieren konnte. Nun steht zur Debatte, ob sein beharrliches Schweigen ausreicht, um die sechsmonatige Dokumentationspflicht für ein Ersatzfahrzeug sofort zu stoppen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 B 151/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
- Datum: 18. Dezember 2025
- Aktenzeichen: 1 B 151/25
- Verfahren: Eilsache zur Fahrtenbuchauflage
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht
Halter müssen ein Fahrtenbuch führen, wenn die Polizei den Fahrer ohne ihre Mithilfe nicht ermittelt.
- Die Behörde suchte den Fahrer ausreichend mit Fotos, Hausbesuchen und Suchen im Internet.
- Das Schweigen des Halters entlastet die Behörde von weiteren schwierigen Nachforschungen im Umfeld.
- Sechs Monate Fahrtenbuch sind bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h angemessen.
- Die Pflicht bleibt trotz zehn Monaten Zeit zwischen Tat und Bescheid rechtlich bestehen.
- Die Anordnung gilt auch für Ersatzfahrzeuge und verlangt eine regelmäßige Vorlage der Berichte.
Wann droht eine Fahrtenbuchauflage nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung?
Ein Foto, ein Blitz, und wenige Wochen später liegt ein Anhörungsbogen im Briefkasten. Für viele Autofahrer beginnt an diesem Punkt ein juristisches Taktieren. Soll man den Verstoß zugeben? Oder schweigt man lieber, in der Hoffnung, dass die Behörde den wahren Fahrer nicht ermitteln kann und das Bußgeldverfahren im Sande verläuft? Diese Strategie ist weit verbreitet, birgt jedoch ein erhebliches Risiko: die Anordnung eines Fahrtenbuchs. Genau dieses Szenario verhandelte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes am 18. Dezember 2025 (Az. 1 B 151/25). Ein Fahrzeughalter hatte sich nach einem Tempoverstoß in Schweigen gehüllt. Die Behörde konnte den Fahrer nicht finden und ordnete daraufhin das Führen eines Fahrtenbuchs an. Der Halter wehrte sich vehement und zog vor Gericht. Der Fall demonstriert eindrucksvoll, wie schmal der Grat zwischen dem legitimen Schweigerecht im Bußgeldverfahren und der verwaltungsrechtlichen Haftung des Halters ist. Der zugrundeliegende Vorfall ereignete sich am 12. September 2024. Ein auf den Betroffenen zugelassener Wagen wurde außerorts mit 128 km/h gemessen – erlaubt waren lediglich 100 km/h. Eine Überschreitung um 28 km/h ist kein Kavaliersdelikt, aber auch keine Straftat. Dennoch löste dieser Verstoß eine Kette von Ereignissen aus, die für den Fahrzeugeigentümer weitaus lästiger wurden als das ursprüngliche Bußgeld.
Welche Ermittlungsmaßnahmen der Straßenverkehrsbehörde sind notwendig?
Um eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu rechtfertigen, muss eine zentrale Bedingung erfüllt sein: Die Feststellung des Fahrzeugführers war nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Polizei oder die Bußgeldstelle untätig bleiben darf. Die Behörde muss alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Täter zu finden. Im vorliegenden Fall dokumentierte die Behörde ihre Bemühungen detailliert….