Die Erstattung für einen Kostenvoranschlag forderte eine Autofahrerin in Köln nach einem Parkrempler, um den Blechschaden fiktiv bei der gegnerischen Versicherung abzurechnen. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab und bestritt den Ersatz der Kosten für einen Kostenvoranschlag bei einem so geringfügigen Bagatellschaden grundsätzlich.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 267 C 137/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Köln
- Datum: 20.02.2024
- Aktenzeichen: 267 C 137/23
- Verfahren: Vereinfachtes Verfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
Die Versicherung zahlt Kosten für Kostenvoranschläge bei kleinen Unfallschäden auch ohne Reparatur.
- Autofahrer dürfen nach einem Unfall den Schaden durch Fachleute schätzen lassen.
- Die Versicherung zahlt diese Kosten selbst bei sehr kleinen Schäden am Auto.
- Der Anspruch auf Geld bleibt auch ohne eine spätere Reparatur bestehen.
- Ohne diese Zahlung müsste der Geschädigte die Kosten zur Schadenprüfung selbst tragen.
- Der Geschädigte muss den günstigsten Weg zur Ermittlung der Schadenshöhe wählen.
Wer trägt die Kosten für die Schadensfeststellung bei Bagatellschäden?
Ein kleiner Rempler auf dem Supermarktparkplatz, ein Kratzer an der Stoßstange oder eine leichte Delle im Kotflügel – Verkehrsunfälle im niedrigen Schadensbereich sind alltäglich. Doch so gering der Blechschaden oft erscheint, so groß ist das Konfliktpotenzial bei der anschließenden Abwicklung. Besonders umstritten ist oft nicht die Frage, wer den Unfall verursacht hat, sondern welche Kostenpositionen die gegnerische Haftpflichtversicherung erstatten muss. Im Zentrum vieler Auseinandersetzungen steht die Abrechnung bei einem Bagatellschaden. Geschädigte stehen oft vor einem Dilemma: Sie müssen beweisen, wie hoch der Schaden an ihrem Fahrzeug ist, um Geld von der Versicherung zu erhalten. Doch wer bezahlt die Ermittlung dieser Summe? Darf man bei einem kleinen Kratzer sofort einen teuren Gutachter rufen? Oder bleibt man auf den Kosten für einen Kostenvoranschlag sitzen, wenn man das Auto gar nicht reparieren lässt, sondern sich den Geldbetrag auszahlen lassen möchte? Das Amtsgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil (Az. 267 C 137/23) eine für Autofahrer sehr wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, ob eine Versicherung die Kosten für die Schadensfeststellung auch dann übernehmen muss, wenn der Schaden gering ist und keine Reparatur stattfindet. Das Urteil stärkt die Rechte der Geschädigten massiv und klärt, wie sich die Wirtschaftlichkeit bei der fiktiven Abrechnung verhält.
Der konkrete Fall vor dem Amtsgericht Köln
In dem verhandelten Fall ging es um einen klassischen Verkehrsunfall. Die Haftungslage war eindeutig: Die alleinige Schuld lag bei der Gegenseite. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erkannte ihre Einstandspflicht zu 100 Prozent an. Es gab keinen Streit darüber, wer den Unfall verschuldet hatte. Der Konflikt entzündete sich ausschließlich an einer scheinbar winzigen Position in der Abrechnung. Die betroffene Autobesitzerin hatte nach dem Unfall einen Sachverständigen beauftragt. Dieser begutachtete das Fahrzeug und stellte fest, dass die Reparaturkosten bei 674,20 Euro netto (802,30 Euro brutto) lagen….