Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bildungsurlaub für einen Japanischkurs: Wann der Arbeitgeber ablehnen darf

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Einen Bildungsurlaub für einen Japanischkurs forderte eine Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde in Nordrhein-Westfalen, um ihre berufliche Weiterbildung sowie ihre Sprachkenntnisse für den Arbeitsalltag zu erweitern. Da jährlich oft kein einziger japanischer Staatsbürger ihren Schalter aufsucht, stellt sich die Frage nach der voraussichtlichen Nutzanwendung für den Arbeitgeber.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: Az.: 11 Sa 227/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: Urteil vom 09.08.2023
  • Aktenzeichen: Az.: 11 Sa 227/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Angestellte erhalten keinen Bildungsurlaub für Sprachkurse ohne praktischen Nutzen für ihren Arbeitsalltag.

  • Der Chef muss durch die Schulung einen voraussichtlichen Vorteil haben.
  • Die Sprachkenntnisse müssen im Job wahrscheinlich und dauerhaft nötig sein.
  • Drei japanische Einwohner im gesamten Bezirk machen den Kurs entbehrlich.
  • Die Klägerin arbeitete bisher nie mit japanischen Kunden oder Dokumenten zusammen.
  • Eine bloß theoretische Chance auf Sprachkontakt begründet keinen Anspruch auf Freistellung.

Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub für einen Japanischkurs?

Das Lernen einer fremden Sprache erweitert den Horizont, fördert das kulturelle Verständnis und hält geistig fit. Viele Arbeitnehmer in Deutschland nutzen daher ihren gesetzlichen Anspruch auf Bildungsfreistellung, um sich intensiv einer neuen Sprache zu widmen. Doch nicht jeder Sprachkurs, der persönlich bereichernd ist, qualifiziert sich automatisch als berufliche Weiterbildung im Sinne des Gesetzes. Ein besonders interessanter Fall beschäftigte nun die Justiz in Nordrhein-Westfalen: Eine Sachbearbeiterin einer Ausländerbehörde wollte Japanisch lernen – auf Kosten und während der Arbeitszeit ihres Arbeitgebers. Der Streit landete schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Köln, das eine Grundsatzentscheidung zur Voraussehbarkeit einer kontinuierlichen Nutzanwendung von erworbenen Kenntnissen fällen musste. Im Zentrum des Konflikts stand eine Angestellte, die im öffentlichen Dienst tätig ist. Die Frau arbeitet in Teilzeit für einen Kreis und ist dort in der Abteilung für „Allgemeine Ausländerangelegenheiten“ eingesetzt. Ihr Wunsch war es, an einem fünftägigen VHS-Kurs mit dem Titel „Japanisch für Anfänger*innen A 1.1 – Online-Bildungsurlaub“ teilzunehmen. Da der Begriff „Bildungsurlaub“ bereits im Kurstitel enthalten war, ging die Arbeitnehmerin davon aus, dass ihr Dienstherr sie für diese Zeit unter Fortzahlung des Gehalts freistellen müsste. Doch die Verwaltung lehnte den Antrag ab. Was folgte, war ein juristisches Tauziehen über die Frage, wie konkret der Nutzen für den Arbeitgeber sein muss, damit ein Hobby zur beruflichen Notwendigkeit wird.

Was regelt das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz in Nordrhein-Westfalen?

Um den Streit zu verstehen, lohnt sich ein Blick in die gesetzlichen Grundlagen. In Nordrhein-Westfalen regelt das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NW) den Anspruch von Beschäftigten auf bezahlte Freistellung für Bildungszwecke. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Instrument das lebenslange Lernen fördern. Arbeitnehmer haben in der Regel Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub pro Kalenderjahr….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv