Ein Mandant forderte über den Datenauskunftsanspruch nach der DSGVO drei Jahre nach Mandatsende die Herausgabe seiner Handakte von einer Bonner Kanzlei. Trotz der Verjährung der bürgerlich-rechtlichen Ansprüche verlangte er von seinen ehemaligen Anwälten nun eine kostenlose Datenkopie sämtlicher Akteninhalte.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 S 34/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Bonn
- Datum: 19.12.2023
- Aktenzeichen: 5 S 34/23
- Verfahren: Berufung wegen Auskunft gegen eine Anwaltskanzlei
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht
Eine Kanzlei muss Mandanten Datenkopien senden, selbst wenn Ansprüche auf Aktenherausgabe bereits verjährt sind.
- Mandanten haben ein eigenständiges Recht auf eine vollständige Kopie ihrer gespeicherten Daten.
- Datenschutz-Ansprüche verjähren nicht zusammen mit den üblichen zivilrechtlichen Forderungen auf Aktenherausgabe.
- Die Kanzlei muss alle personenbezogenen Daten in einer verständlichen und originalgetreuen Kopie übermitteln.
- Reine Informationen zu Honoraren aus alten Mandaten bleiben wegen der Verjährung ausgeschlossen.
- Das Gericht trennt strikt zwischen dem Datenschutzrecht und den klassischen Regeln des Anwaltsvertrags.
Wie lange darf ein Mandant seine Handakte von der Kanzlei zurückfordern?
Ein Streit um Anwaltskosten, Akten und Datenschutz landete vor der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn. Im Kern ging es um einen ehemaligen Mandanten, der von seiner früheren Kanzlei Auskünfte und Unterlagen verlangte. Der Fall ist brisant, weil er eine juristische Hintertür öffnet: Während klassische Ansprüche oft nach drei Jahren verjähren, erweist sich der Datenschutz als langlebiges Schwert für Verbraucher. Die Geschichte begann mit einem Mandatsverhältnis, das bis zum Jahr 2018 bestand. Der damalige Rechtsanwalt, nennen wir ihn Anwalt A, arbeitete in der beklagten Anwaltssozietät. Als dieser Anwalt die Kanzlei verließ, um sich selbstständig zu machen, entstand Unklarheit über den Verbleib und die Abwicklung der Mandate. Einige Fälle nahm der Anwalt mit, andere waren bereits beendet. Jahre später wollte der ehemalige Mandant Klarheit. Er verlangte Auskunft über Honorare, Gebühren und den Sachstand diverser Verfahren. Doch die Kanzlei mauerte. Der Streit eskalierte und landete zunächst vor dem Amtsgericht Bonn. Nachdem der Mandant dort nicht den gewünschten Erfolg erzielt hatte, ging er in die Berufung zum Landgericht. Hier erweiterte er seine Strategie entscheidend: Er stützte sich nicht mehr nur auf das Vertragsrecht, sondern zog den Datenauskunftsanspruch nach der DSGVO als Joker. Das Urteil vom 19. Dezember 2023 (Az. 5 S 34/23) zeigt exemplarisch, wie die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausgehebelt geglaubte Rechtspositionen wiederbeleben kann.
Welche Gesetze regeln die Herausgabe der Handakte?
Um die Tragweite dieses Urteils zu verstehen, muss man zwei völlig unterschiedliche Rechtsgebiete betrachten, die hier aufeinanderprallen: Das klassische deutsche Zivilrecht (BGB) und das moderne europäische Datenschutzrecht (DSGVO). Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant als Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt….