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Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung: Herausgabe von Messdaten unzulässig

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Ein Autofahrer stellte einen Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung, um die Herausgabe der vollständigen Messreihe für ein Blitzerfoto aus dem Jahr 2023 zu erzwingen. Doch durch den bereits erlassenen Bußgeldbescheid wurde die Akteneinsicht in die vollständige Messreihe plötzlich zu einer Frage des richtigen Zeitpunkts.


Zum vorliegenden Urteilstext springen:

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Dortmund
  • Datum: 18.01.2024
  • Aktenzeichen: 729 OWi 88/23
  • Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht

Autofahrer können Akteneinsicht in Messdaten nach einem Einspruch nur noch im Hauptverfahren fordern.

  • Das Gericht wies den Antrag auf eine gesonderte Entscheidung als unzulässig zurück.
  • Der Betroffene wollte die vollständige Messreihe zur Prüfung der Blitzerdaten erhalten.
  • Mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beginnt das eigentliche Hauptverfahren.
  • Das Hauptgericht klärt nun alle Fragen zur Beweisaufnahme und zum Aktenzugang.
  • Ein separates Verfahren zur Vorbereitung ist nach dem Bußgeldbescheid rechtlich überflüssig.

Wann lohnt sich ein Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung?

Wer geblitzt wird, zweifelt oft an der Richtigkeit der Messung. Ein standardisiertes Messverfahren ist zwar grundsätzlich als korrekt anzusehen, doch Fehler kommen vor. Um diese zu finden, benötigt ein spezialisierter Sachverständiger Zugriff auf die sogenannten Rohmessdaten – die vollständige Messreihe des Tattages. Doch was passiert, wenn die Behörde diese Daten verweigert? Ein Autofahrer versuchte vor dem Amtsgericht Dortmund, die Herausgabe dieser Daten zu erzwingen. Er nutzte dafür einen speziellen Rechtsbehelf: den Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Sein Ziel war es, die Daten zu erhalten, bevor ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Doch die Behörde handelte schneller als das Gericht. Sie erließ noch während des laufenden Streitverfahrens den eigentlichen Bußgeldbescheid. Dieser Fall beleuchtet eine wichtige prozessuale Falle. Der Beschluss vom 18.01.2024 (Az. 729 OWi 88/23 ) klärt, ob ein solcher Antrag noch Sinn ergibt, wenn das Verfahren bereits eine Stufe weitergerückt ist. Für Betroffene und ihre Verteidiger ist dies entscheidend, um unnötige Kosten für prozessual überholte Anträge zu vermeiden.

Was regelt § 62 OWiG im Bußgeldverfahren?

Das Ordnungswidrigkeitengesetz bietet Betroffenen verschiedene Werkzeuge, um sich gegen staatliche Maßnahmen zu wehren. Eines der wichtigsten Instrumente im Vorverfahren ist der § 62 OWiG. Er erlaubt es, gegen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde das Gericht anzurufen. Typische Anwendungsbereiche sind:

  • Die Ablehnung von Akteneinsicht durch die Behörde.
  • Die Verweigerung der Herausgabe der vollständigen Messreihe.
  • Die Beschlagnahme von Gegenständen (z.B. Führerschein).

Der Sinn dieser Vorschrift ist der Rechtsschutz gegen behördliche Willkür vor dem eigentlichen Hauptverfahren. Solange noch kein Bußgeldbescheid erlassen wurde oder solange über einen Einspruch noch nicht entschieden ist, können Betroffene so ihre Rechte wahren….


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