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Fiktive Abrechnung der Reparaturkosten: Wann die Werkstatt zu weit entfernt ist

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Ein geschädigter Autofahrer verlangte die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten, woraufhin die Versicherung die Erstattung unter Verweis auf eine 18 Kilometer entfernte Referenzwerkstatt kürzte. Obwohl ein Prüfbericht die Kürzung stützte, blieb fraglich, ob eine markengebundene Werkstatt in der Nähe den weiten Umweg unzumutbar macht und wann ein Betrieb tatsächlich als mühelos erreichbar gilt. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 117 C 162/23 V

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Mitte
  • Datum: 01.02.2024
  • Aktenzeichen: 117 C 162/23 V
  • Verfahren: Zivilprozess um restliche Reparaturkosten nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss höhere Reparaturkosten zahlen, wenn billigere Werkstätten zu weit entfernt liegen.

  • Werkstätten in über 15 Kilometern Entfernung sind für Unfallopfer nicht mühelos erreichbar
  • Eine markeneigene Werkstatt in unter 9 Kilometern Entfernung stellt die zumutbare Alternative dar
  • Die Versicherung zahlt die restlichen Kosten aus dem Schadensgutachten nun komplett an den Kläger
  • Zu große Entfernungen machen den Verweis auf billigere Werkstätten für den Geschädigten unzulässig

Wann lohnt sich die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug, doch der eigentliche Stress beginnt oft erst bei der Regulierung des Schadens. Genau das erlebte ein Fahrzeughalter, nachdem es am 28. November 2022 auf einem Firmengelände zu einem Zusammenstoß kam. Die Schuldfrage war eindeutig: Die Gegenseite haftete zu 100 Prozent. Doch als es um die Auszahlung der Reparaturkosten ging, kürzte die gegnerische Haftpflichtversicherung die Summe empfindlich. Der Betroffene entschied sich für den Weg der fiktiven Abrechnung. Das bedeutet, er ließ den Wagen nicht sofort reparieren, sondern verlangte den Geldbetrag, den ein Sachverständiger für die Instandsetzung ermittelt hatte. Ein Ingenieurbüro bezifferte die Netto-Reparaturkosten auf exakt 6.877,36 Euro. Die Versicherung überwies jedoch lediglich 6.230,11 Euro. Die Differenz von rund 647 Euro behielt sie ein. Ihre Begründung: Der Geschädigte hätte den Wagen in einer günstigeren Werkstatt reparieren lassen können. Sie verwies auf einen sogenannten Prüfbericht der Firma „carexpert“, der zwei alternative Werkstätten mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen auflistete. Der Streit landete vor dem Amtsgericht Mitte (Az. 117 C 162/23 V), wo am 1. Februar 2024 ein Urteil fiel, das die Rechte von Unfallopfern stärkt.

Wie funktioniert die Verweisung auf eine Referenzwerkstatt?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man die rechtlichen Spielregeln kennen. Nach einem Unfall hat der Geschädigte gemäß § 249 BGB Anspruch auf den Geldbetrag, der zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich ist. Wählt er die fiktive Abrechnung – lässt er sich also das Geld auszahlen, ohne eine Reparaturrechnung vorzulegen –, darf er grundsätzlich die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen. Versicherungen haben jedoch ein Hintertürchen, das durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geöffnet wurde. Sie dürfen den Geschädigten auf eine günstigere „Referenzwerkstatt“ verweisen, wenn:

  1. Die Werkstatt für den Geschädigten mühelos erreichbar ist.
  2. Die Reparatur dort technisch gleichwertig durchgeführt wird.
  3. Die Werkstatt für jedermann zugänglich ist….

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