Die unlautere Abwerbung von Mitarbeitern stand im Raum, als zwei Führungskräfte zeitgleich mit 13 Angestellten sowie zahlreichen Klienten zu ihrer eigenen Neugründung wechselten. Trotz der offensichtlichen Koordination wirft die Zulässigkeit von vorformulierten Kündigungsschreiben die Frage auf, ab wann eine gezielte Zerstörung des Unternehmens rechtlich greifbar wird. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 Sa 17/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 27.06.2023
- Aktenzeichen: 2 Sa 17/23
- Verfahren: Berufung wegen Wettbewerbsverstoß
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht
Ex-Mitarbeiter dürfen Personal und Kunden abwerben, solange sie keine unfairen oder täuschenden Mittel nutzen.
- Abwerben von Personal nach Vertragsende ist ohne spezielles Verbot grundsätzlich erlaubt
- Nur gezielte Behinderung oder Täuschung machen den Wettbewerb gesetzwidrig
- Viele zeitgleiche Kündigungen reichen als bloßer Verdacht für eine Verurteilung nicht aus
- Vorformulierte Kündigungsschreiben für Kunden gelten rechtlich nicht automatisch als unlautere Beeinflussung
- Kläger müssen genaue Details zu Gesprächen und Zeitpunkten der Abwerbung belegen können
Ist die unlautere Abwerbung von Mitarbeitern durch ehemalige Chefs strafbar?
Für jeden Unternehmer ist es ein absoluter Albtraum: An einem einzigen Tag kündigen fast alle Mitarbeiter einer Abteilung. Wenige Tage später flattern massenhaft Kündigungen der Kunden ins Haus. Und dahinter stecken: die eigenen, langjährigen Führungskräfte, die heimlich eine Konkurrenzfirma gegründet haben. Genau dieses Szenario verhandelte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 27.06.2023 (Az. 2 Sa 17/23). Der Fall illustriert in aller Härte, wo die Grenzen zwischen dem zulässigen freien Wettbewerb und einer illegalen, gezielten Zerstörung eines Unternehmens verlaufen. Für die betroffene Firma ging es um die Existenz, für die abtrünnigen Manager um ihre berufliche Zukunft – und für das Gericht um die feine juristische Linie zwischen moralisch fragwürdigem und rechtlich verbotenem Verhalten. Es ist eine Geschichte über enttäuschte Loyalität, harte Bandagen im Pflegemarkt und die extrem hohen Hürden, die das deutsche Recht für einen Schadenersatz wegen unlauterem Wettbewerb aufstellt.
Darf eine Führungskraft die Vorbereitungshandlungen für eine neue Konkurrenz treffen?
Bevor wir in die Details des Rosenkrieges einsteigen, müssen wir die rechtlichen Spielregeln klären. Im deutschen Arbeits- und Wettbewerbsrecht prallen hier zwei gewaltige Interessen aufeinander. Auf der einen Seite steht das Interesse des Arbeitgebers an der Loyalität seiner Führungskräfte. Solange ein Arbeitsvertrag läuft, gilt ein striktes Wettbewerbsverbot. Ein Angestellter darf seinem Chef keine Konkurrenz machen (§ 60 HGB). Er darf keine Aufträge auf eigene Rechnung ausführen und schon gar nicht aktiv Kunden oder Kollegen abwerben. Auf der anderen Seite steht die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz). Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, seinen Job zu kündigen und sich selbstständig zu machen – auch in exakt derselben Branche. Das Bundesarbeitsgericht und der Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Ein Arbeitnehmer darf seine Selbstständigkeit noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses vorbereiten.
Wo verläuft die rote Linie?…