Ein Verkaufsbeauftragter forderte 2022 nach dem kriegsbedingten Lieferstopp wichtiger Kabelbäume einen finanziellen Ausgleich für den Annahmeverzug bei den Provisionen von seinem Münchner Autohaus. Obwohl das Unternehmen den Neuwagenverkauf komplett untersagte, stellte die Zuweisung der Kundenpflege durch eine Weisung den Anspruch auf die Provisionen bei Lieferengpässen infrage. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 4 Sa 240/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht München
- Datum: 29.09.2023
- Aktenzeichen: 4 Sa 240/23
- Verfahren: Berufung um Provisionszahlungen
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vergütungsrecht
Verkäufer erhalten keinen Ersatz für entgangene Provisionen bei kriegsbedingten Lieferstopps und zugewiesener Kundenpflege.
- Arbeitgeber darf bei Lieferstopps vorübergehend die Pflege von Bestandskunden anordnen
- Die zugewiesenen Aufgaben müssen zum normalen Berufsbild eines Verkäufers gehören
- Kurze Einschränkungen des Verkaufs bei Krisen liegen im Ermessensspielraum des Arbeitgebers
- Betriebliche Mindestgehälter sichern Mitarbeiter in solchen Phasen ausreichend finanziell ab
- Ohne vollständige Freistellung durch den Chef besteht kein Anspruch auf Zusatzzahlungen
Wer trägt das Risiko bei einem Lieferstopp durch den Krieg?
Der Angriffskrieg gegen die Ukraine im Februar 2022 hatte weitreichende Folgen für die deutsche Wirtschaft. Besonders hart traf es die Automobilindustrie: Wichtige Zulieferer für Kabelbäume fielen aus, Bänder standen still. Doch was bedeutete das für die Mitarbeiter im Vertrieb, deren Einkommen massiv von Provisionen abhängt? Wenn keine Autos gebaut werden können, können keine verkauft werden – und ohne Verkauf fließt keine Provision. Ein solcher Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht München. Ein langjähriger Verkaufsbeauftragter stritt mit seinem Arbeitgeber, einem großen Autohaus, um entgangene Provisionen. Die Kernfrage lautete: Muss der Arbeitgeber den Verdienstausfall ausgleichen, wenn er den Verkauf wegen Lieferengpässen vorübergehend stoppt? Oder gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko eines Verkäufers, dass es Phasen gibt, in denen der Markt – oder die Weltpolitik – keine Abschlüsse zulässt? Das Urteil vom 29. September 2023 (Az. 4 Sa 240/23) liefert eine detaillierte Analyse zum sogenannten Annahmeverzug und grenzt präzise ab, wann ein Unternehmen das volle Betriebsrisiko trägt und wann es seine Mitarbeiter lediglich auf andere Aufgaben verweisen darf.
Der Verkaufsstopp und die Folgen für das Portemonnaie
Der betroffene Mitarbeiter war seit 2015 bei dem Unternehmen beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah ein relativ niedriges Fixum von 770 Euro brutto im Monat vor, der Löwenanteil seines Einkommens bestand aus Erfolgsprovisionen. Dass dieses Modell in guten Zeiten lukrativ sein kann, zeigen die Zahlen aus dem Vorjahr: Zwischen April 2021 und März 2022 erhielt der Mann Provisionen in einer Gesamthöhe von über 111.000 Euro. Doch Ende März 2022 zog die Konzernmutter die Notbremse. Aufgrund der fehlenden Kabelbäume aus der Ukraine wies sie die Tochtergesellschaft an, für mehrere Wochen keine neuen Aufträge mehr anzunehmen. Das Autohaus leitete diese Information am 29. März 2022 per E-Mail an seine Vertriebsmannschaft weiter. Die klare Ansage: Bis auf Weiteres keine neuen Aufträge eröffnen. Der Fokus solle stattdessen auf der Pflege der Bestandskunden und der Umplanung vorhandener Aufträge liegen….