Viele Sparer zahlten jahrelang in das Bankprodukt „VorsorgePlus“ ein, doch im Kleingedruckten fanden sich womöglich unwirksame Klauseln in Altersvorsorgeverträgen zur Zinsanpassung nach dem Referenzzinssatz. Obwohl die Kunden eine sichere Rente erwarteten, stellten unklare Kosten für eine Leibrente und potenzielle Negativzinsen bei einem Sparkonto das gesamte Sparguthaben infrage. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 27 O 230/20
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 15.03.2021
- Aktenzeichen: 27 O 230/20
- Verfahren: Klage auf Unterlassung von Vertragsklauseln
- Rechtsbereiche: Bankrecht, Verbraucherschutz
Bank darf keine negativen Zinsen berechnen oder unklare Gebühren in Altersvorsorgeverträgen fordern.
- Sparkonten für die Altersvorsorge dürfen das Guthaben der Kunden niemals negativ verzinsen.
- Unklare Formeln zur Zinsberechnung benachteiligen Kunden unangemessen und sind deshalb rechtlich unwirksam.
- Pauschale Hinweise auf mögliche Kosten bei Rentenauszahlung verstoßen gegen das gesetzliche Transparenzgebot.
- Die Bank muss konkrete Kostenarten und deren Höhe bereits im Vertrag festlegen.
- Ein bloßer Hinweis auf gesetzliche Informationspflichten rechtfertigt keine versteckten vertraglichen Belastungen.
Dürfen Banken Negativzinsen bei einem Sparkonto berechnen?
Die private Altersvorsorge soll Sicherheit bieten. Sparer legen Geld zurück, um im Ruhestand über ein finanzielles Polster zu verfügen. Das gesetzliche Leitbild eines solchen Sparvertrags scheint simpel: Der Kunde leiht der Bank Geld, und die Bank zahlt dafür Zinsen. Doch was passiert, wenn sich dieses Prinzip umkehrt? In einem richtungsweisenden Verfahren vor dem Landgericht München I stritt ein Verbraucherschutzverband gegen ein Finanzinstitut, das Klauseln verwendete, die theoretisch sogar zu einer Schrumpfung des Sparguthabens hätten führen können. Es ging um das Produkt „VorsorgePlus“, einen Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz. Der Streit drehte sich nicht nur um komplizierte Zinsformeln, sondern auch um versteckte Kostenfallen im Kleingedruckten. Am 15.03.2021 fällte die Kammer für Handelssachen unter dem Aktenzeichen 27 O 230/20 ein Urteil, das die Rechte von Verbrauchern erheblich stärkt und Banken klare Grenzen bei der Gestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufzeigt.
Wer trägt das Risiko bei einer Zinsanpassung?
In dem verhandelten Fall bot das beklagte Finanzinstitut einen Sparvertrag an, der mit einer variablen Verzinsung arbeitete. Das bedeutet, der Zinssatz war nicht über die gesamte Laufzeit festgeschrieben, sondern sollte sich den Marktgegebenheiten anpassen. Dies ist bei langlaufenden Verträgen durchaus üblich. Problematisch war jedoch die konkrete Ausgestaltung dieser Anpassung. Ein qualifizierter Verbraucherschutzverband stieß sich an der komplexen mathematischen Formel, die das Institut zur Berechnung des sogenannten Referenzzinssatzes nutzte. Diese Formel war tief in den Vertragsanlagen versteckt und basierte auf der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere. Da diese Staatsanleihen in den vergangenen Jahren teilweise negative Renditen abwarfen, ergab die Prüfung der Verbraucherschützer ein alarmierendes Ergebnis: Die Formel schloss Negativzinsen bei einem Sparkonto nicht aus. Der Verband mahnte das Unternehmen daraufhin ab….