Den Rechtsweg für die Energiepreispauschale suchte ein bayerischer Paketzusteller vor dem Arbeitsgericht, nachdem er von seinem ehemaligen Chef 300 Euro einforderte. Es ist völlig offen, ob die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber eine klassische Lohnforderung darstellt oder den Gang zu einem fachfremden Gericht erzwingt. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 7 Ta 81/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
- Datum: 17.10.2023
- Aktenzeichen: 7 Ta 81/23
- Verfahren: Beschwerde gegen die Verweisung an das Finanzgericht
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Steuerrecht
Finanzgerichte sind zuständig für Klagen gegen Arbeitgeber auf Zahlung der staatlichen Energiepreispauschale.
- Die Pauschale ist eine staatliche Steuerleistung und kein klassischer Arbeitslohn
- Der Arbeitgeber zahlt das Geld nur als ausführende Stelle für den Staat aus
- Gesetze aus dem Steuerrecht bestimmen den rechtlichen Kern des gesamten Streits
- Arbeitsgerichte entscheiden nur über private Streitigkeiten zwischen Mitarbeitern und Firmen
- Zahlt der Arbeitgeber nicht, erhalten Bürger das Geld über ihre Steuererklärung
Welches Gericht ist für den Streit um die Energiepreispauschale zuständig?
Im September 2022 sollte sie auf den Konten fast aller Erwerbstätigen landen: die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Der Staat wollte damit die explodierenden Energiekosten abfedern. Doch was passiert, wenn das Geld nicht fließt? Ein Paketzusteller aus Bayern wollte diese Summe von seinem ehemaligen Chef einklagen und zog vor das Arbeitsgericht. Doch dort erlebte er eine Überraschung. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg musste in einer Grundsatzentscheidung klären, ob für diese staatliche Leistung, die über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, überhaupt die Arbeitsgerichte zuständig sind oder ob der Weg zu den Finanzgerichten führen muss. Ein 300-Euro-Streit entwickelte sich so zu einer komplexen juristischen Auseinandersetzung über die Grenzen zwischen bürgerlichem Recht und öffentlichem Recht.
Der Fall: Ein Paketzusteller fordert sein Geld
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist alltäglich. Ein Mann arbeitete seit dem 1. August 2021 als Paketzusteller für ein Unternehmen. Sein monatliches Bruttoentgelt lag bei 1.950 Euro. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch im Herbst des Jahres 2022, nachdem der Mitarbeiter selbst zum 30. September 2022 gekündigt hatte. Nach dem Ende der Beschäftigung blieben Zahlungen offen. Der ehemalige Angestellte wartete vergeblich auf seinen Lohn für den letzten Monat September. Zudem vermisste er die staatliche Energiepreispauschale von 300 Euro, die gemäß den gesetzlichen Vorgaben im Regelfall mit dem September-Gehalt hätte ausgezahlt werden sollen. Am 23. Januar 2023 reichte der Mann Klage beim Arbeitsgericht Bayreuth ein. Er forderte einerseits den ausstehenden Bruttolohn von 1.950 Euro und andererseits die 300 Euro Energiepreispauschale netto. Für ihn war die Sache klar: Sein Ex-Chef schuldet ihm Geld, also ist das Arbeitsgericht zuständig.
Die prozessuale Weichenstellung durch das Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht Bayreuth sah dies jedoch differenzierter. Die Richter erkannten sofort, dass hier zwei völlig unterschiedliche Rechtsmaterien vermischt wurden. Der Lohnanspruch resultierte direkt aus dem Arbeitsvertrag – eine klassische bürgerliche Rechtsstreitigkeit….