Den vollen Schadenersatz bei einem Vorschaden forderte ein Audi-Besitzer in Solingen nach einem Auffahrunfall, obwohl die hintere Stoßstange bereits einen deutlichen Lackkratzer aus der Vergangenheit aufwies. Fraglich blieb, wie die technische Abgrenzung von Vor- und Neuschäden erfolgt und ob ein Abzug neu für alt den finanziellen Ausgleich letztlich schrumpfen lässt. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 10 C 64/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Solingen
- Datum: 20.09.2023
- Aktenzeichen: 10 C 64/22
- Verfahren: Zivilprozess um Unfallschaden
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Unfallverursacher muss Reparatur am Auto zahlen, darf aber einen Betrag für vorhandene Altschäden abziehen.
- Der neue Unfallschaden ließ sich klar von einem alten Kratzer am Stoßfänger abgrenzen.
- Einbau neuer Teile steigert den Fahrzeugwert, weshalb das Gericht die Zahlungssumme etwas kürzte.
- Die Pauschale für den Versand von Fotos durch Gutachter bekommt der Kläger nicht zurück.
- Kläger erhält keine Anwaltskosten, weil er seine Berechtigung für diese Forderung nicht nachwies.
Wer zahlt Schadenersatz bei einem Vorschaden?
Ein Verkehrsunfall ist für jeden Autofahrer ein Ärgernis. Doch richtig kompliziert wird es oft erst dann, wenn das betroffene Fahrzeug nicht mehr fabrikneu ist. Genau dieses Szenario verhandelte das Amtsgericht Solingen am 20.09.2023 (Az. 10 C 64/22). Im Zentrum des Streits stand ein Audi A3, der bei einem Unfall am Heck beschädigt wurde – allerdings wies der Wagen bereits vor dem Zusammenstoß Blessuren auf. Die juristische Auseinandersetzung drehte sich nicht um die Schuldfrage, sondern um die exakte Höhe des Schadenersatzes. Die gegnerische Versicherung weigerte sich, die vollen Reparaturkosten zu übernehmen. Ihr Argument: Aufgrund des Vorschadens sei der Austausch der Stoßstange ohnehin nötig gewesen. Das Gericht musste klären, wie sauber sich alte und neue Schäden trennen lassen und wer für die Kosten aufkommt, wenn durch eine Reparatur der Wert des Wagens steigt.
Der Unfallhergang in Solingen
Der Vorfall ereignete sich an einer Kreuzung. Ein Zeuge steuerte den Audi A3 des späteren Geschädigten und wollte abbiegen. Die hinter ihm fahrende Frau war einen Moment unaufmerksam. Sie übersah das Bremsmanöver und prallte mit ihrem Fahrzeug in das Heck des Audis. Die Polizei verwarnte die Unfallverursacherin noch vor Ort mündlich. Die Haftung dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig: Die Fahrerin und ihre Haftpflichtversicherung mussten für den Schaden geradestehen. Doch als der Audi-Besitzer die Rechnung für die Reparatur und das Gutachten präsentierte, legte die Versicherung Widerspruch ein. Der Stein des Anstoßes war ein Vermerk im Gutachten des privatschriftlichen Sachverständigen Millies. Dort hieß es: „Vorschaden unrep.: hintere Stoßstange rechts leicht markiert“. Für die Versicherung war das ein gefundenes Fressen. Sie argumentierte, dass der Stoßfänger aufgrund dieses Altschadens ohnehin hätte getauscht oder lackiert werden müssen. Der neue Unfall habe den Zustand also wirtschaftlich kaum verschlechtert.
Welche Regeln gelten für Reparaturkosten nach einem Unfall?
Um den Streit zu verstehen, muss man einen Blick auf das deutsche Schadenersatzrecht werfen. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre….