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Kündigung eines Geschäftsführers: Anspruch auf Gehalt und Bonus bei Formfehlern

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Eine Holding forcierte die Kündigung eines Geschäftsführers, wobei ein nicht im Handelsregister eingetragener Prokurist die notwendige Vollmacht nur unvollständig übergab. Plötzlich stand zur Debatte, ob die unverzügliche Zurückweisung der Kündigung und fehlende Zielvorgaben für das Geschäftsjahr einen vollen Anspruch auf den Bonus begründen. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 7 U 2865/21

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 03.05.2023
  • Aktenzeichen: 7 U 2865/21
  • Verfahren: Berufung zur Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrags
  • Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht

Geschäftsführerin erhält Gehalt und Bonus wegen fehlender Vollmacht und verspäteter Zielvorgaben des Unternehmens.

  • Kündigung scheitert ohne vollständigen schriftlichen Vollmachtsnachweis bei der Übergabe
  • Unternehmen zahlt Gehalt nach wegen der rechtlich unwirksamen Freistellung
  • Versäumte Zielvorgaben des Arbeitgebers lösen vollen Bonusanspruch aus
  • Vertragsklauseln zum Bonusverlust nach einer Abberufung sind rechtlich unwirksam
  • Das Unternehmen zahlt Entschädigung für den entzogenen Dienstwagen

Was tun bei Kündigung eines Geschäftsführers?

Es ist der Albtraum einer jeden Führungskraft: Man wird ins Büro zitiert, und statt eines Gesprächs über die Strategie für das kommende Quartal wird einem ein Kündigungsschreiben überreicht. Genau dies widerfuhr einer Geschäftsführerin am 6. August 2019. Sie leitete ein Unternehmen, das als Tochtergesellschaft einer großen Holding (U. Holding GmbH) fungierte. Ihr Jahresgehalt war stattlich: 190.000 Euro brutto fix, dazu ein variabler Bonus und ein Dienstwagen, dessen private Nutzung einen erheblichen geldwerten Vorteil darstellte. Doch an diesem Sommertag im August endete die Zusammenarbeit abrupt – zumindest war das der Plan der Gesellschafterin. Das Kündigungsschreiben trug zwei Unterschriften: Die des Geschäftsführers der Holding (Herr Z.) und die eines Herrn M., der mit dem Zusatz „ppa“ (per procura) unterzeichnete. Gleichzeitig übergab man der Managerin ein Dokument, das die Prokuraerteilung für Herrn M. belegen sollte. Was dann folgte, war ein jahrelanger Rechtsstreit, der erst im Mai 2023 vor dem Oberlandesgericht München sein Ende fand. Der Fall ist ein Lehrstück darüber, wie formale Fehler – so klein sie auch wirken mögen – eine Kündigung komplett zu Fall bringen können. Es ging um eine fehlende Seite Papier, um Heftklammern und um die Frage, ob ein Bonus auch dann gezahlt werden muss, wenn gar keine Ziele vereinbart wurden. Für die betroffene Managerin ging es um viel Geld: Gehälter für die Zeit nach der Freistellung, Schadensersatz für den entzogenen Dienstwagen und einen hohen sechsstelligen Bonus. Für das Unternehmen wurde der Fall zu einem teuren Debakel, weil grundlegende Regeln des Vertretungsrechts missachtet wurden.

Wann ist die Zurückweisung einer Kündigung möglich?

Um zu verstehen, warum die Kündigung scheiterte, muss man tief in das deutsche Zivilrecht eintauchen, genauer gesagt in den Paragrafen 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Paragraf ist eine scharfe Waffe in der Hand jedes Gekündigten, wird aber in der Praxis oft übersehen. Die Regel besagt: Wenn ein Vertreter (hier der noch nicht eingetragene Prokurist zusammen mit dem Geschäftsführer) ein einseitiges Rechtsgeschäft (wie eine Kündigung) vornimmt, muss er seine Vollmacht im Original vorlegen….


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