Ein 62-jähriger Bankkaufmann pochte nach 40 Dienstjahren auf seinen Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz, da er nach einer psychischen Erkrankung ohne Gehalt und Aufgabe blieb. Weil im Betrieb keine Stelle frei war, rückte die rechtlich brisante Pflicht zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in den Fokus. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 4 Sa 1/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 17.10.2023
- Aktenzeichen: 4 Sa 1/23
- Verfahren: Berufung zum Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzug
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schadensersatzrecht
Bankangestellter erhält kein Gehalt, wenn er die ihm konkret zugewiesene Arbeit gesundheitlich nicht mehr schafft.
- Mitarbeiter müssen genau die Arbeit anbieten, die der Chef ihnen vorher fest zugewiesen hat.
- Ein allgemeines Angebot für irgendeine Tätigkeit im Unternehmen reicht für eine Bezahlung nicht aus.
- Arbeitgeber müssen nur bereits freie Stellen anbieten und keine völlig neuen Arbeitsplätze extra schaffen.
- Der Mitarbeiter konnte keine freien und für seine Gesundheit geeigneten Stellen im Betrieb nachweisen.
- Tarifverträge verpflichten die Bank nicht zur Schaffung neuer Stellen für gesundheitlich eingeschränkte Mitarbeiter.
Wer hat Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz?
Wenn ein langjähriger Mitarbeiter nach einer schweren Erkrankung an seinen Arbeitsplatz zurückkehren möchte, die alte Tätigkeit aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, entsteht oft eine rechtliche Grauzone. Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitskraft an, der Arbeitgeber lehnt ab, weil der alte Posten nicht mehr passt. Wer zahlt das Gehalt in der Zwischenzeit, bis eine neue Aufgabe gefunden ist? Ein solcher Fall beschäftigte das Landesarbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 4 Sa 1/23. Ein 62-jähriger Bankkaufmann forderte von seinem Arbeitgeber die Nachzahlung von Gehältern für einen Zeitraum von drei Monaten. Der Streit eskalierte bis zur zweiten Instanz und drehte sich im Kern um die Frage: Muss eine Bank für einen erkrankten Mitarbeiter extra einen neuen Arbeitsplatz schaffen, oder trägt der Angestellte das Risiko der Beschäftigungslosigkeit? Das Urteil vom 17.10.2023 liefert hierzu ernüchternde Antworten für Arbeitnehmer und stärkt die Position der Arbeitgeber bei der Ausübung ihres Direktionsrechts.
Die Vorgeschichte: Ein Arbeitsleben in der Bank
Der betroffene Mitarbeiter war kein Neuling. Geboren im Jahr 1960, hatte er bereits 1981 seine Ausbildung in der Bankenbranche begonnen. Seit dem 1. Januar 1984 stand er ununterbrochen in den Diensten des beklagten Geldinstituts beziehungsweise dessen Rechtsvorgängerin. Über fast vier Jahrzehnte hinweg arbeitete sich der Mann im Unternehmen hoch. Zuletzt bekleidete er die Position eines Vermögensspezialisten im Private Banking und war im Firmenkundencenter tätig. Sein Bruttomonatsverdienst belief sich auf stattliche 5.730,88 Euro. Doch die anspruchsvolle Tätigkeit forderte ihren Tribut. Ab dem 19. Oktober 2020 war der erfahrene Bankkaufmann arbeitsunfähig erkrankt. Über ein Jahr lang fiel er aus. Als er Anfang 2022 seine Rückkehr ankündigte, war klar: Es würde nicht so weitergehen wie bisher. In einem Personalgespräch am 31. Januar 2022, an dem auch der Betriebsrat teilnahm, legte der 62-Jährige die Karten auf den Tisch….