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Altersdiskriminierung in einer Stellenanzeige: Wann ein junges Team erlaubt ist

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein 50-jähriger Bewerber witterte Altersdiskriminierung in einer Stellenanzeige, nachdem ein Tankstellenbetreiber aus Satow im Internet mit seinem „jungen, dynamischen Team“ um Personal warb. Die rechtliche Bewertung dieser Formulierung für ein junges Team hängt an der feinen Grenze zwischen bloßer Selbstbeschreibung und einer unzulässigen Anforderung. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 Sa 61/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 17.10.2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 61/23
  • Verfahren: Berufung gegen Klageabweisung bei Stellenbewerbung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht

Bewerber erhalten kein Geld für die Bezeichnung junges Team oder fehlende Datenschutz-Auskünfte ohne echten Schaden.

  • Die Formulierung junges Team dient nur der Werbung und ist keine harte Bewerbungsvoraussetzung.
  • Die Einstellung eines fast 50-jährigen Bewerbers spricht gegen eine Benachteiligung wegen des Alters.
  • Ein bloßer Verstoß gegen Datenschutz-Regeln führt nicht automatisch zu einer Entschädigung in Geld.
  • Kläger müssen einen konkreten persönlichen Schaden für einen Geldanspruch im Datenschutzrecht beweisen.
  • Das Gericht weist die Klage ab, da keine Anzeichen für eine unzulässige Diskriminierung vorliegen.

Ist ‚junges Team‘ eine Altersdiskriminierung in einer Stellenanzeige?

Ein Tankstellenbetreiber aus Mecklenburg-Vorpommern suchte Verstärkung. Er schaltete eine Anzeige auf einem Online-Portal, beschrieb seine Mannschaft als „junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut“ und löste damit einen Rechtsstreit aus, der sich über zwei Instanzen zog. Ein 50-jähriger Bewerber fühlte sich durch diese Formulierung ausgegrenzt. Er sah darin ein klares Indiz dafür, dass ältere Kandidaten unerwünscht seien, und forderte eine Entschädigung. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern musste in diesem Fall eine feine Linie ziehen: Wo endet zulässiges Arbeitgebermarketing, und wo beginnt die illegale Diskriminierung? Das Urteil vom 17.10.2023 (Az.: 2 Sa 61/23) liefert wichtige Antworten für Personaler und Bewerber. Es verdeutlicht, wie Gerichte Stellenanzeigen lesen und warum ein Datenschutzverstoß allein noch keinen Geldregen garantiert.

Der Sachverhalt: Ein 50-Jähriger gegen eine Tankstelle

Im Frühjahr 2022 benötigte der Inhaber einer AVIA-Tankstelle in Satow Personal. Am 6. Mai 2022 veröffentlichte er auf der Plattform indeed.de eine Stellenanzeige. Gesucht wurde ein „Verkäufer (m/w/d) in Voll- oder Teilzeit“. Der Text enthielt eine Passage, die später zum Stein des Anstoßes werden sollte:

„Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung.“

Zusätzlich listete der Arbeitgeber unter der Überschrift „Wir erwarten von Ihnen:“ konkrete Anforderungen auf, darunter die Bereitschaft zur Schichtarbeit, Arbeit an Wochenenden sowie gute Deutschkenntnisse. Ein Stundenlohn von 12,00 Euro wurde in Aussicht gestellt. Noch am Tag der Veröffentlichung bewarb sich ein 1972 geborener Mann. Der Arbeitssuchende war zu diesem Zeitpunkt 50 Jahre alt. Er reichte einen ausführlichen Lebenslauf und ein Motivationsschreiben ein. Doch der Tankstellenbetreiber entschied sich anders. Mit einem Schreiben vom 14. Juni 2022 erhielt der Bewerber eine Absage. Stattdessen stellte der Unternehmer im Juli einen anderen Mitarbeiter ein – einen 48-jährigen Mann, der zunächst als Aushilfe und später in Teilzeit begann….


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