Eine Arbeitnehmerin forderte nach ihrem gewonnenen Kündigungsschutzprozess eine Urlaubsabgeltung bei einem Doppelarbeitsverhältnis für 24 Tage, obwohl sie in dieser Zeit bereits eine neue Vollzeitstelle angetreten hatte. Der frühere Arbeitgeber wollte die Anrechnung von dem Urlaub erzwingen und forderte von der Frau den lückenlosen Nachweis über ihre tatsächlich gewährte Freizeit beim neuen Chef. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 1 Ta 82/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 04.01.2024
- Aktenzeichen: 1 Ta 82/23
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht
Arbeitgeber muss Urlaub voll auszahlen trotz zweitem Job der Mitarbeiterin bei fehlenden Beweisen.
- Mitarbeiterin behält vollen Urlaubsanspruch bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte
- Der neue Job mindert den Anspruch beim alten Chef nicht automatisch
- Chef muss konkret beweisen dass der neue Arbeitgeber bereits Urlaub gewährt hat
- Gericht bewilligt Prozesskostenhilfe wegen hoher Aussicht auf Erfolg der Klage
- Pauschale Behauptungen zur fehlenden Verfügbarkeit reichen für Verweigerung der Zahlung nicht aus
Wer hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei einem Doppelarbeitsverhältnis?
Es ist eine juristische Konstellation, die auf den ersten Blick absurd wirkt, im Arbeitsrecht jedoch gar nicht so selten vorkommt: Ein Arbeitnehmer steht formal bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig unter Vertrag. Genau dieser Umstand führte vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zu einem erbitterten Streit um Geld und Prinzipien. Im Zentrum stand eine Arbeitnehmerin, die von ihrem alten Arbeitgeber die Auszahlung von nicht genommenem Urlaub forderte – obwohl sie längst in Vollzeit für eine andere Firma arbeitete. Der Fall beleuchtet eine komplexe Lücke im Urlaubsrecht und zeigt, wie streng deutsche Gerichte die Darlegungslast für die Urlaubsanrechnung verteilen. Denn wer behauptet, der Mitarbeiter habe seinen Urlaub woanders verbraucht, muss dies auch beweisen. Das Sächsische Landesarbeitsgericht entschied am 4. Januar 2024 (Az. 1 Ta 82/23) zugunsten der Frau und gewährte ihr die staatliche Unterstützung für den Prozess, die ihr die Vorinstanz noch verweigert hatte. Die Geschichte beginnt mit einem klassischen Kündigungsstreit. Ein Unternehmen hatte das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin vermeintlich zum 31. Januar 2020 beendet. Doch die Frau wehrte sich vor Gericht – und gewann. Am 27. September 2022 stellte das Sächsische Landesarbeitsgericht rechtskräftig fest, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis über den Januar 2020 hinaus fortbestand. Während dieses langen Rechtsstreits saß die Betroffene jedoch nicht untätig zu Hause. Um ihren Lebensunterhalt zu sichern, nahm sie ab dem 1. Februar 2022 eine neue Stelle bei einem anderen Arbeitgeber an. Es entstand ein sogenanntes Doppelarbeitsverhältnis: Formal war sie noch bei der alten Firma angestellt (da die Kündigung unwirksam war), faktisch arbeitete sie aber für das neue Unternehmen. Erst am 15. November 2022 endete das alte Arbeitsverhältnis endgültig durch eine Eigenkündigung der Frau. Nun präsentierte sie ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Rechnung: Sie forderte unter anderem die Urlaubsabgeltung für das komplette Jahr 2022. Es ging um 24 Werktage und eine Summe von 1.833,23 Euro brutto. Der alte Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen….