Um die Nachwirkung nach der Teilkündigung eines Haustarifvertrags kämpften Theatermitarbeiter, die seit Jahren nur 80 Prozent ihres Lohns für zusätzliche freie Tage erhielten. Obwohl die Gehaltskürzung offiziell endete, stand der sofortige Anspruch auf das volle Tabellenentgelt plötzlich vor einer völlig unerwarteten juristischen Hürde. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 1 Sa 36/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
- Datum: 07.11.2023
- Aktenzeichen: 1 Sa 36/23
- Verfahren: Berufung um höhere Bezahlung nach Tarifkündigung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht
Theatermitarbeiterin bekommt trotz Kündigung einzelner Tarifklauseln kein volles Gehalt, da die 80-Prozent-Regel weiter gilt.
- Gekündigte Regeln im Tarifvertrag gelten bis zu einer neuen Einigung rechtlich weiter.
- Partner planten keinen automatischen Sprung auf das volle Gehalt nach der Kündigung.
- Die Gewerkschaft forderte nach der Kündigung neue Verhandlungen statt einer automatischen Erhöhung.
- Die Klägerin hatte vor dem Haustarifvertrag nie einen rechtlichen Anspruch auf volles Gehalt.
- Feste Fördergelder für das Theater verhindern eine automatische Erhöhung der Löhne.
Führt eine Teilkündigung automatisch zum vollen Tariflohn?
Seit dem Jahr 1985 ist eine Arbeiterin am Landestheater beschäftigt. Was wie eine stabile Erwerbsbiografie klingt, ist rechtlich gesehen eine Geschichte voller Brüche, Umstrukturierungen und Gehaltsverzichte. Ihr Arbeitgeber ist heute eine Stiftung, doch die historischen Wurzeln des Konflikts reichen bis in die 1990er Jahre zurück, als das Theater noch als GmbH firmierte und aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband austrat. Dieser Schritt hatte gravierende Folgen für das Portemonnaie der Beschäftigten im nicht-künstlerischen Bereich. Über Jahre hinweg waren die Löhne von der allgemeinen Tarifentwicklung abgekoppelt. Erst im Jahr 2017 schien sich die Lage zu bessern: Die Stiftung und die Gewerkschaft ver.di schlossen einen Haustarifvertrag (HTV). Dieser sah vor, dass sich die Gehälter wieder am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) orientieren sollten – allerdings nur zu 80 Prozent. Als Ausgleich für den Gehaltsverzicht wurden 28 zusätzliche freie Tage gewährt. Der Konflikt entzündete sich an einem taktischen Manöver der Gewerkschaft. Ver.di kündigte zum 31. Dezember 2020 gezielt nur den Paragraphen des Vertrages, der die Absenkung auf 80 Prozent regelte. Die Hoffnung der Arbeiterin und ihrer Gewerkschaft: Wenn die Regelung über die 80 Prozent wegfällt, müsste automatisch die volle Bezahlung nach TVöD (100 Prozent) greifen. Die Theaterstiftung weigerte sich jedoch, das volle Gehalt zu zahlen. Sie berief sich auf die sogenannte Nachwirkung des Tarifvertrags. Der Fall landete schließlich vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht. Unter dem Aktenzeichen 1 Sa 36/23 fällten die Richter am 07.11.2023 ein Urteil, das tief in die Mechanik des deutschen Tarifrechts blickt. Es ging um nicht weniger als die Frage: Kann man sich aus einer Lohnabsenkung einfach „herauskündigen“, oder bleibt der alte Zustand bestehen, bis ein neuer Vertrag unterschrieben ist?
Welche gesetzlichen Regeln bestimmen die Nachwirkung von Tarifverträgen?
Um den Streit zwischen der langjährigen Mitarbeiterin und der Kulturstiftung zu verstehen, ist ein Blick in das Tarifvertragsgesetz (TVG) unerlässlich….