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Arbeitgeber zahlt keinen Mindestlohn: So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

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Rund 6,6 Millionen Beschäftigte in Deutschland profitieren von der Mindestlohnerhöhung auf 13,90 Euro zum Januar 2026. Doch nicht jeder Betrieb hält sich an die Vorgaben: Allein 2023 leitete der Zoll über 7.200 Ermittlungsverfahren wegen Mindestlohnverstößen ein. Betroffene können Lohnnachzahlungen für bis zu drei Jahre rückwirkend einfordern – vorausgesetzt, sie kennen ihre Rechte und die geltenden Fristen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mindestlohn 2026: Seit dem 1. Januar 2026 liegt die gesetzliche Lohnuntergrenze bei 13,90 Euro brutto pro Stunde.
  • Breiter Anwendungsbereich: Der Anspruch gilt für fast alle Arbeitnehmer, inklusive Minijobber, Aushilfen und Teilzeitkräfte.
  • Verzicht ausgeschlossen: Ihr Anspruch ist „unabdingbar“. Vereinbarungen, im Rahmen derer Sie auf den Mindestlohn verzichten, sind rechtlich nichtig (§ 3 MiLoG).
  • Drei Jahre Rückwirkung: Dank der Verjährungsfristen lassen sich Ansprüche oft noch lange nach der Entstehung geltend machen.
  • Schutz vor Verfall: Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen greifen beim Mindestlohn oft nicht, wenn die Klauseln juristische Mängel aufweisen (BAG-Rechtsprechung).
  • Beweissicherung: Private Aufzeichnungen über Ihre tatsächliche Arbeitszeit sind das stärkste Werkzeug für eine erfolgreiche Nachforderung.

Anspruchsberechtigte: Wem steht der Mindestlohn zu?

Die gesetzliche Lohnuntergrenze bildet das Fundament des deutschen Arbeitsmarktes. Gemäß § 1 Abs. 1 MiLoG hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Mindestvergütung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber tätig sind. Auch die Branche oder die Betriebsgröße rechtfertigen keine Unterschreitung. Der Mindestlohn bezieht sich auf jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Seit Januar 2026 müssen Arbeitgeber mindestens 13,90 Euro brutto pro Stunde zahlen. Dieser Wert bildet auch die Basis für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, an Feiertagen und während des Urlaubs.

Ausnahmen vom Mindestlohngesetz

Trotz des weitreichenden Schutzes gibt es gesetzlich definierte Gruppen, die keinen Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn haben:

  • Auszubildende: Hier greift die Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
  • Minderjährige: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
  • Langzeitarbeitslose: In den ersten sechs Monaten nach Aufnahme einer Beschäftigung kann der Mindestlohn unterschritten werden (§ 22 Abs. 4 MiLoG).
  • Pflichtpraktika: Praktika im Rahmen von Studium, Schule oder Ausbildung.
  • Kurze Orientierungspraktika: Freiwillige Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten.

Vorsicht ist geboten, wenn Arbeitgeber versuchen, reguläre Arbeitsverhältnisse als „Dauerpraktika“ oder „Ehrenamt“ zu deklarieren, um die Lohnzahlung zu umgehen. Solche Konstrukte halten einer rechtlichen Prüfung meist nicht stand.

Unterschreitung erkennen: So entlarven Sie Mindestlohn-Tricks

Ein Mindestlohnverstoß ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Oft versteckt er sich hinter komplexen Abrechnungsmodellen oder unbezahlter Mehrarbeit. Eine einfache Faustformel hilft: Teilen Sie Ihr monatliches Bruttogehalt durch die Summe aller tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (inklusive Vor- und Nachbereitung). Ergibt sich ein Wert unter 13,90 Euro, liegt ein Verstoß vor….


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