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Anrechnung der Geschäftsgebühr: Wann die Verrechnung nach zwei Jahren entfällt

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Die Anrechnung der Geschäftsgebühr führte zum Streit, als ein Anwalt nach einer Mandatspause zwischen November 2019 und Dezember 2022 die volle Vergütung forderte. Eine schuldhafte Verzögerung der Klage warf die brisante Frage auf, ob der bloße Zeitablauf von zwei Kalenderjahren bereits eine neue Angelegenheit im Gebührenrecht begründet. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 22 C 109/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Stralsund – Zweigstelle Bergen auf Rügen
  • Datum: 02.01.2024
  • Aktenzeichen: 22 C 109/22
  • Verfahren: Beschluss über Anwaltskosten
  • Rechtsbereiche: Gebührenrecht, Zivilrecht

Kläger müssen volle Anwaltskosten zahlen bei mehr als zwei Kalenderjahren Pause vor der Klage.

  • Nach zwei Jahren Pause gilt der Fall vor Gericht rechtlich als neue Sache
  • Anwälte müssen sich nach dieser langen Zeit wieder ganz neu in das Thema einlesen
  • Frühere Kosten für Anwaltsbriefe mindern die neuen Gebühren für das Gericht nicht mehr
  • Gegner zahlen Mehrkosten selbst, wenn sie die Zahlung berechtigter Ansprüche jahrelang hinauszögern

Wann entfällt die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren?

Ein Rechtsstreit zieht sich oft über Jahre. Manchmal herrscht zwischenzeitlich Funkstille zwischen den Parteien, bevor der Konflikt vor einem Gericht eskaliert. Doch was passiert mit den Anwaltskosten, wenn zwischen der außergerichtlichen Arbeit und dem späteren Prozess eine lange Pause liegt? Das Amtsgericht Stralsund musste klären, ab wann ein Anwalt seine Arbeit komplett neu abrechnen darf, ohne sich frühere Honorare anrechnen lassen zu müssen. Die Entscheidung ist für Rechtssuchende und Anwälte gleichermaßen brisant. Denn wenn eine „neue Angelegenheit“ vorliegt, steigen die erstattungsfähigen Kosten deutlich an. In diesem Fall ging es um eine Pause von mehr als zwei Jahren und die Frage, ob der Gesetzgeber hier Spielraum für Interpretationen lässt oder eine harte mathematische Grenze zieht.

Wie regelt das Gesetz die neue Angelegenheit im Gebührenrecht?

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht vor, dass ein Anwalt für die außergerichtliche Vertretung eine sogenannte Geschäftsgebühr erhält. Landet der Fall später vor einem Gericht, entsteht zusätzlich eine Verfahrensgebühr. Um zu verhindern, dass der Anwalt für dieselbe Einarbeitung doppelt kassiert, wird die Geschäftsgebühr normalerweise zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Das senkt die Kosten für den Mandanten oder die unterlegene Gegenseite. Doch es gibt eine entscheidende Ausnahme. § 15 des RVG definiert, wann eine juristische Tätigkeit als völlig „neue Angelegenheit“ gilt. In diesen Fällen entfällt die Anrechnung. Der Anwalt erhält dann beide Gebühren in voller Höhe. Der Grundgedanke: Nach einer langen Unterbrechung muss sich der Jurist wieder komplett neu in den Aktenstoff einarbeiten. Dieser Mehraufwand soll vergütet werden.

Was sagt die Zweijahresfrist?

Der Gesetzgeber hat hierfür eine klare zeitliche Grenze gezogen. In § 15 Absatz 5 Satz 2 RVG heißt es, dass eine Angelegenheit als neu gilt, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Genau um die Berechnung dieser Frist und ihre strikte Anwendung drehte sich der Streit vor dem Amtsgericht Stralsund.

Warum stritten die Parteien über die Kostenfestsetzung?

Im konkreten Fall vertrat eine Rechtsanwältin ihre Mandantin zunächst außergerichtlich. Diese Tätigkeit endete formell am 20….


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