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Unfall bei Glatteis: Wer haftet für den Schaden?

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Die Haftung beim Glatteis-Unfall birgt für Autofahrer erhebliche finanzielle Risiken. Wer die Kontrolle verliert, muss durch den sogenannten Anscheinsbeweis (die juristische Vermutung eines Fahrfehlers) oft allein für den Schaden aufkommen. Bei falscher Bereifung drohen zudem Regressforderungen (Rückzahlungsansprüche) der Versicherung. Auch der Verweis auf ungestreute Straßen schützt nur selten, da die kommunale Winterdienstpflicht engen Grenzen unterliegt. Wann ist eine Mithaftung des Gegners durchsetzbar und wie lässt sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entkräften?

Auf einen Blick

  • Der juristische Anscheinsbeweis spricht für einen Fahrfehler, wenn ein Auto auf winterglatter Fahrbahn ohne erkennbaren äußeren Anlass die Kontrolle verliert.
  • Die Aussage „Ich habe gebremst, aber rutschte weiter“ gilt vor Gericht als Schuldeingeständnis für zu geringen Sicherheitsabstand.
  • Wer mit Sommerreifen einen Unfall verursacht, muss bis zu 5.000 € Regress an seine eigene Haftpflichtversicherung zahlen.
  • Die Vollkaskoversicherung darf bei Sommerreifen-Nutzung die Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit komplett verweigern.
  • Bei offensichtlicher Spiegelglätte tragen Unfallgegner oft eine Mithaftung von 25 % bis 50 %, wenn sie nicht vorsichtig fuhren.
  • Die kommunale Streupflicht gilt innerorts meist nur an Gefahrenstellen und zeitlich begrenzt zwischen 07:00 und 20:00 Uhr.
  • Eigene Mitfahrer haben Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers, auch bei Familienangehörigen.
  • Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden leiten die Behörden häufig ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) gegen den mutmaßlichen Unfallverursacher ein.

Ist Glatteis höhere Gewalt oder allgemeines Lebensrisiko?

In dem Moment, in dem Ihre Reifen die Haftung verlieren, fühlen Sie sich oft hilflos. Das Lenkrad reagiert nicht, die Bremse pulsiert ins Leere, das Fahrzeug folgt nur noch den Gesetzen der Physik. Nach dem Aufprall ist Ihre erste Reaktion wahrscheinlich Verteidigung: „Ich konnte nichts dafür. Es war plötzlich spiegelglatt. Das war höhere Gewalt.“ Juristisch betrachtet ist diese Annahme fast immer ein Irrtum. Deutsche Gerichte urteilen hier streng und nüchtern. Für den Gesetzgeber und die Rechtsprechung sind Schnee und Eis in Mitteleuropa keine unvorhersehbaren Katastrophen, sondern allgemeines Lebensrisiko.

„Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist“ (§ 7 Abs. 2 StVG)

Das zentrale Gesetz hierfür ist § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Absatz 2 schließt die Haftung zwar bei „höherer Gewalt“ aus. Der Bundesgerichtshof  hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Höhere Gewalt erfordert ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen kommendes und auch bei äußerster Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Winterliche Wetterverhältnisse wie Schnee- oder Eisglätte gehören in aller Regel zum normalen Betriebsrisiko eines Autos und stellen daher für sich genommen keine höhere Gewalt dar. Hier greift die Gefährdungshaftung – also die Haftung, die allein durch das Betreiben eines Fahrzeugs entsteht. Das Wichtigste zur Haftungsgrundlage:

  • Glatteis gilt rechtlich als allgemeines Lebensrisiko, nicht als höhere Gewalt.
  • Es greift fast immer die Gefährdungshaftung (§ 7 StVG), womit der Fahrer für das Betriebsrisiko seines Autos einsteht.
  • Überraschendes Eis entlastet den Fahrer in der Regel nicht von der Schuld….

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