Ein 19-jähriger Autofahrer bei Paderborn verursachte die Störung einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage, indem er die Kameras während einer Kontrolle kurzerhand mit gezielten Tritten in einen tiefen Graben beförderte. Da die Technik den Angriff ohne bleibende Schäden überstand, blieb fraglich, ob das bloße Umwerfen einer mobilen Radarfalle bereits eine empfindliche Strafe nach dem Strafgesetzbuch rechtfertigt. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 6 NBs 4/24
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Paderborn
- Datum: 25.10.2024
- Aktenzeichen: 6 NBs 4/24
- Verfahren: Berufungsverfahren wegen Störung öffentlicher Betriebe
- Rechtsbereiche: Strafrecht
Wer mobile Blitzer absichtlich umwirft, stört den öffentlichen Betrieb und macht sich damit strafbar.
- Der Angeklagte trat und boxte absichtlich zwei Kameras einer Messanlage in einen Graben.
- Die Anlage gilt als unbrauchbar, auch wenn keine dauerhaften Schäden an den Geräten entstehen.
- Ein einstündiger Messausfall reicht für eine Verurteilung wegen Störung des öffentlichen Betriebs aus.
- Das Gericht verurteilte den bisher unbescholtenen Täter zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.600 Euro.
- Die Richter lehnten die Ausrede eines versehentlichen Stolperns wegen klarer Zeugenaussagen ab.
Was droht bei der Störung einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage?
Es war ein Freitagabend, genauer gesagt der sogenannte „Carfreitag“, ein in der Tuning-Szene bekanntes Datum für Treffen und Ausfahrten. An diesem 7. April 2023 führte die Polizei an einer Bundesstraße bei Paderborn eine gezielte Sonderkontrolle durch. Während die Beamten den Verkehr überwachten und Geschwindigkeitsverstöße ahndeten, näherte sich gegen 19:53 Uhr ein Fußgänger der Szenerie. Was in den folgenden Minuten geschah, beschäftigte über ein Jahr lang die Justiz – vom Amtsgericht über das Landgericht Paderborn bis hin zum Oberlandesgericht Hamm. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schmal der Grat zwischen einer bloßen Sachbeschädigung und einer schwerwiegenden Störung öffentlicher Betriebe verläuft. Denn der junge Mann beschädigte die teure Messtechnik nicht dauerhaft, er setzte sie lediglich vorübergehend außer Gefecht. Doch reicht das für eine Verurteilung nach dem Strafgesetzbuch? Das Landgericht Paderborn hatte in seinem Urteil vom 25.10.2024 (Az. 6 NBs 4/24) eine klare Antwort auf diese Frage und definierte präzise, wann der Tatbestand des „Unbrauchbarmachens“ erfüllt ist.
Welche rechtlichen Hürden stellt das Strafgesetzbuch auf?
Die juristische Aufarbeitung dieses Vorfalls konzentrierte sich nicht primär auf die klassische Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB. Stattdessen rückte ein speziellerer, oft weniger bekannter Paragraf in den Fokus: § 316b StGB, die Störung öffentlicher Betriebe. Diese Norm schützt Anlagen, die der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, vor Eingriffen, die ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass kritische Infrastruktur – wozu auch polizeiliche Messgeräte gehören – ihren Dienst verrichten kann. Für eine Strafbarkeit nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB muss eine solche Anlage entweder zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht werden. Im vorliegenden Fall war die Anlage nach dem Vorfall technisch noch intakt. Es gab keine gebrochenen Linsen oder zerstörte Elektronik. Daher drehte sich der gesamte Rechtsstreit um den Begriff des Unbrauchbarmachens….