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Haftung eines angestellten Geschäftsführers bei Untreue und Steuerschäden

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Die Haftung eines angestellten Geschäftsführers rückte ins Zentrum, nachdem ein hessischer Verein mit 1.500 Mitarbeitern durch jahrelange Zahlungen an dessen Ehefrau die Gemeinnützigkeit verlor. Obwohl tarifliche Ausschlussfristen den Chef eigentlich vor späten Forderungen schützen sollten, brachte ihn der Vorwurf des Vorsatzes in eine völlig unerwartete Beweisnot. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 16 Sa 1733/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 16.10.2023
  • Aktenzeichen: 16 Sa 1733/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren um Schadensersatz gegen Geschäftsführer
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Haftungsrecht

Geschäftsführer muss Millionenschaden ersetzen nach hohen Spenden und Scheinzahlungen an seine Ehefrau.

  • Er verletzte seine Pflichten durch ungenehmigte Zahlungen trotz schlechter Finanzlage des Vereins
  • Durch die Zahlungen verlor der Verein seine Gemeinnützigkeit und erlitt hohen Steuerschaden
  • Seine Ehefrau muss Gelder zurückgeben, da sie keine echten Arbeitsleistungen nachweisen konnte
  • Vertragliche Fristen verhindern keine Klagen bei einer absichtlichen Schädigung des Vereins
  • Der Geschäftsführer konnte keine konkreten Gegenleistungen für die hohen Geldflüsse belegen

Haftet ein angestellter Geschäftsführer persönlich für Spendenzahlungen?

Ein gemeinnütziger Verein, der sich plötzlich mit einer Steuernachzahlung von über einer halben Million Euro konfrontiert sieht, und ein Geschäftsführer, der großzügig Gelder an eine nahestehende Organisation verteilte: Dieser Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ist ein Lehrstück über die Grenzen der Macht an der Vereinsspitze. Es geht um Untreue, den Verlust der Gemeinnützigkeit und eine persönliche Haftung in Millionenhöhe. Im Zentrum steht ein langjähriger Geschäftsführer, der über Jahre hinweg fast eine Million Euro an einen befreundeten Verband überwies und seiner eigenen Ehefrau üppige Honorare zahlte. Als das Finanzamt dem Arbeitgeber – einem großen eingetragenen Verein mit rund 1.500 Mitarbeitern – aufgrund dieser Vorgänge die Gemeinnützigkeit aberkannte, zog der Verein vor Gericht. Die Forderung: Der Manager soll den kompletten Schaden aus seinem Privatvermögen begleichen. Das Hessische Landesarbeitsgericht fällte am 16.10.2023 unter dem Aktenzeichen 16 Sa 1733/22 ein wegweisendes Urteil zur Haftung eines angestellten Geschäftsführers. Es bestätigte, dass Führungskräfte nicht nur für Fehler haften, sondern bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen auch nicht auf den Schutz von Ausschlussfristen vertrauen können. Der Fall demonstriert eindringlich, wie schnell das „Können“ im Außenverhältnis am „Dürfen“ im Innenverhältnis zerschellt.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Pflichten eines Vereinsgeschäftsführers?

Um die Tragweite dieses Urteils zu verstehen, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Strafgesetzbuch (StGB) notwendig. Ein Geschäftsführer agiert als Treuhänder fremden Vermögens. Sein Handeln wird durch den Anstellungsvertrag und die Satzung des Vereins begrenzt. Die zentrale Norm für die zivilrechtliche Haftung ist § 280 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass jemand, der eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Für einen Geschäftsführer bedeutet dies konkret: Er muss die wirtschaftlichen Interessen seines Arbeitgebers wahren….


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