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Diskriminierung in einer Stellenausschreibung: Was bei m/w/d und Männerförderung gilt

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Eine Bewerberin rügt eine Diskriminierung in einer Stellenausschreibung einer Hamburger Behörde, da sie das Kürzel „m/w/d“ und die gezielte Förderung unterrepräsentierter Männer als persönlichen Nachteil empfand. Obwohl die Anzeige alle Geschlechter ansprach, könnte die Bevorzugung von Männern wegen einer Unterrepräsentanz nun zu einem teuren Anspruch auf eine Entschädigung führen. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 4 Ta 10/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
  • Datum: 14.08.2023
  • Aktenzeichen: 4 Ta 10/22
  • Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Diskriminierungsschutz

Klägerin erhält keine Prozesskostenhilfe, da die Stellenausschreibung „m/w/d“ alle Geschlechter anspricht.

  • Das Kürzel „m/w/d“ spricht alle Geschlechter an und schließt niemanden aus
  • Die Bevorzugung unterrepräsentierter Männer folgt dem Gesetz und diskriminiert nicht
  • Eine automatische Abwesenheitsnachricht beweist keine Benachteiligung im Bewerbungsprozess
  • Die Einladung zum Gespräch widerlegt Vorwürfe wegen verletzter Informationspflichten
  • Die Klägerin konnte Fehler der Vorinstanz nicht konkret und sachlich nachweisen

Was bedeutet Diskriminierung in einer Stellenausschreibung?

Eine fehlerfreie Stellenanzeige zu formulieren, ist für viele Arbeitgeber in Deutschland zu einem juristischen Minenfeld geworden. Ein einziges Wort, ein vergessenes Kürzel oder eine ungeschickte Formulierung können den Verdacht einer Diskriminierung begründen und teure Entschädigungsklagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach sich ziehen. In einem aktuellen Fall vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg ging es jedoch nicht nur um die Frage, ob eine Ablehnung diskriminierend war, sondern um die grundsätzliche Semantik der Abkürzung „m/w/d“. Eine Bewerberin forderte von einer öffentlichen Arbeitgeberin eine Entschädigung, weil sie sich im Auswahlverfahren benachteiligt fühlte. Ihr Argument war ungewöhnlich: Sie griff die heute fast universell verwendete Abkürzung „m/w/d“ (männlich/weiblich/divers) als diskriminierend an. Ihrer Ansicht nach erfasse das „d“ nicht alle Geschlechtervarianten, insbesondere nicht Hermaphroditen. Zudem störte sie sich daran, dass die Behörde in der Anzeige explizit Männer zur Bewerbung aufforderte. Der Fall, der unter dem Aktenzeichen 4 Ta 10/22 verhandelt wurde, zeigt exemplarisch, wie Gerichte mit derartigen Detailfragen umgehen und welche hohen Hürden für eine Prozesskostenhilfe für eine Diskriminierungsklage bestehen. Die Auseinandersetzung begann, als die Arbeitgeberin eine Stelle für einen „Referenten bzw. eine Referentin (m/w/d)“ im Bereich Familienbildung ausschrieb. Die Frau bewarb sich, erhielt jedoch die Stelle nicht. Daraufhin zog sie vor das Arbeitsgericht. Da sie die Kosten für den Prozess nicht selbst tragen konnte oder wollte, beantragte sie staatliche Unterstützung. Dieser Antrag löste eine detaillierte Prüfung der Erfolgsaussichten aus, die letztlich in einer deutlichen Zurückweisung durch die Hamburger Richter mündete.

Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung nach dem AGG?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist das schärfste Schwert, das Bewerbern im Kampf gegen ungerechte Auswahlverfahren zur Verfügung steht….


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