Ein privater Verkäufer traf für seinen 1973er MG B Roadster eine Beschaffenheitsvereinbarung bei einem Oldtimer-Kauf mit der handschriftlichen Zustandsnote zwei bis drei. Dieser kleine Zusatz im Vertrag könnte trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses beim privaten Autoverkauf weitreichende Folgen für die Haftung für den Fahrzeugzustand haben. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil VIII ZR 240/24
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 23.07.2025
- Aktenzeichen: VIII ZR 240/24
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Vertragsrecht
Verkäufer müssen für angegebene Zustandsnoten bei Oldtimern einstehen, auch wenn sie die Haftung ausschließen.
- Eine Zustandsnote im Kaufvertrag gilt meist als verbindliches Versprechen über die Qualität.
- Alte Gutachten entlasten den Verkäufer nicht bei einer abweichenden Note im Vertrag.
- Ein allgemeiner Haftungsausschluss schützt den Verkäufer bei solchen konkreten Zusagen nicht.
- Käufer dürfen bei Oldtimern auf die marktüblichen Noten als Qualitätsgarantie vertrauen.
- Das Gericht schickte den Fall zur Klärung der tatsächlichen Mängel zurück.
Wann wird eine Zustandsnote beim Oldtimer-Kauf zur haftungsbegründenden Zusage?
Der Traum vom klassischen Roadster endete für einen Autoliebhaber in einem juristischen Albtraum, der ihn über Jahre durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof führte. Es ist der Klassiker unter den Streitfällen im Gebrauchtwagenmarkt: Ein glänzendes Äußeres, ein charmantes Modell und versteckter Rost in den Tiefen der Karosserie. Doch dieser Fall, der am 23. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 240/24 entschieden wurde, dreht sich nicht nur um rostige Schweller. Er berührt eine fundamentale Frage für jeden privaten Autoverkauf: Wann wird eine harmlose Angabe im Inserat oder im Vertragstext zu einer „Beschaffenheitsvereinbarung“, die jeden Gewährleistungsausschluss aushebelt? Der Bundesgerichtshof musste klären, ob die handschriftliche Notiz „Note 2-3“ in einem Kaufvertrag für einen MG B Roadster nur eine unverbindliche Weitergabe alter Gutachter-Informationen war oder eine harte vertragliche Zusage, für die der Verkäufer geradestehen muss. Das Urteil sendet Schockwellen durch den Markt für Liebhaberfahrzeuge und schärft die Risiken für private Anbieter erheblich nach.
Was geschah vor dem Verkauf des MG B Roadster?
Die Geschichte beginnt mit einem britischen Klassiker, einem MG B Roadster aus dem Baujahr 1973. Ein privater Eigentümer hatte das Fahrzeug über zwölf Jahre lang in seinem Besitz. Er genoss die Ausfahrten und investierte in den Erhalt des Wagens. Im Juli und August 2019 ließ er einen Austauschmotor einbauen, bereits in den Jahren 2011 und 2012 waren eine Neulackierung und eine Hohlraumversiegelung durchgeführt worden. Im Frühjahr 2020 entschied sich der langjährige Besitzer zum Verkauf. Er inserierte den Wagen auf einer bekannten Online-Plattform. Der Angebotstext klang vielversprechend für jeden Suchenden: „teilrestauriert“ stand dort zu lesen, und in der Kategorie für die Zustandsnote war eine „2-3“ eingetragen. Der Verkäufer rief einen Preis von 14.200 Euro auf, verbunden mit dem Hinweis: „Zustand 2-3/ ca. 17.000 €“. Ein Interessent meldete sich, besichtigte das Fahrzeug und man wurde sich handelseinig. Am 30. April 2020 unterzeichneten die beiden Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag. Der Kaufpreis wurde auf 13.800 Euro festgelegt….