Ein Holzmechaniker aus Niedersachsen forderte von seinem Betrieb einen monatlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 7,25 Euro für seine Rentenvorsorge. Obwohl das Unternehmen bereits einen fixen Grundbetrag von 38,48 Euro leistete, blieb die Anrechnung von dem Altersvorsorgegrundbetrag auf die neuen gesetzlichen Ansprüche ein juristisches Rätsel. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 15 Sa 223/23 B
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Datum: 16.10.2023
- Aktenzeichen: 15 Sa 223/23 B
- Verfahren: Berufungsklage zum Arbeitgeberzuschuss bei Betriebsrente
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsrentenrecht
Arbeitnehmer erhalten keinen gesetzlichen Zuschuss zur Betriebsrente, wenn Tarifverträge bereits eigene Vorsorgeleistungen regeln.
- Tarifverträge dürfen von gesetzlichen Regeln zum Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente abweichen.
- Diese Regeln gelten auch für ältere Verträge aus der Zeit vor dem Gesetz.
- Bestehende tarifliche Grundbeträge decken den gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss vollständig ab.
- Der tarifliche Vorsorgebetrag erfüllt denselben Zweck wie der gesetzlich geforderte Zuschuss.
Wer hat Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung?
Es geht um die Rente, um staatliche Förderungen und um die Macht von Tarifverträgen. Seit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) sind viele Arbeitnehmer der Ansicht, dass ihr Chef grundsätzlich 15 Prozent auf die umgewandelten Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge drauflegen muss. Doch diese Annahme führt regelmäßig zu Konflikten, wenn bereits alte Tarifverträge existieren, die eigene Regeln aufstellen. Genau dieser Streit beschäftigte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Ein langjähriger Mitarbeiter eines Industrieunternehmens forderte von seinem Arbeitgeber die gesetzlichen 15 Prozent Zuschuss, obwohl ein Tarifvertrag aus dem Jahr 2008 bereits eine feste Altersvorsorgeleistung vorsah. Das Gericht musste klären: Schlägt das neue Gesetz den alten Vertrag? Oder darf der Tarifvertrag die gesetzliche Pflicht verdrängen, selbst wenn er Jahre vor dem Gesetz geschlossen wurde? Der Fall betrifft einen Holzmechaniker, der bereits seit dem 1. August 1982 in dem niedersächsischen Betrieb beschäftigt ist. Er wandelt seit Jahren Teile seines Gehalts in eine Pensionskasse um, um für das Alter vorzusorgen. Doch als er für das Jahr 2022 den gesetzlichen Zuschuss einforderte, lehnte sein Arbeitgeber ab. Es ging zwar monatlich nur um einen kleinen Betrag von 7,25 Euro, doch die dahinterstehende Rechtsfrage hat enorme Sprengkraft für tausende Arbeitsverhältnisse in tarifgebundenen Branchen.
Die Ausgangslage: Entgeltumwandlung und der Streit ums Geld
Der 60-jährige Facharbeiter investiert monatlich 86,83 Euro in einen Pensionsfonds. Diese Summe stammt aus seinem Bruttoentgelt – ein klassischer Fall der Entgeltumwandlung. Der Vorteil für den Mitarbeiter liegt auf der Hand: Auf diesen Betrag fallen zunächst keine Steuern und keine Sozialabgaben an. Da auch der Arbeitgeber durch diese Umwandlung seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen spart, entschied der Gesetzgeber mit dem BRSG, dass die Firmen diese Ersparnis an die Mitarbeiter weitergeben müssen. Pauschal wurde hierfür ein Zuschuss von 15 Prozent festgelegt. Der Holzmechaniker rechnete nach….