Der Traditionsverein Römisches Museum Haus B. plante eine Zweckänderung in einer Vereinssatzung, um fortan als Förderverein eine operative GmbH tatkräftig bei der Denkmalpflege zu unterstützen. Doch das Registergericht blockierte das Vorhaben und forderte für die Umwandlung in einen reinen Förderverein plötzlich die schriftliche Zustimmung durch die abwesenden Mitglieder. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 3 Wx 196/19
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
- Datum: 19.02.2020
- Aktenzeichen: 3 Wx 196/19
- Verfahren: Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Vereinsregisters
- Rechtsbereiche: Vereinsrecht, Registerrecht
Vereine dürfen ihre Fördermethoden ohne Zustimmung aller Mitglieder anpassen, solange der Kernzweck gleich bleibt.
- Ein Verein darf eine GmbH finanziell unterstützen, ohne seinen eigentlichen Hauptzweck zu ändern
- Die Umbenennung in einen Förderverein benötigt keine Zustimmung von absolut allen Vereinsmitgliedern
- Das Registergericht muss entscheiden, wenn der Verein die Vorlage weiterer Dokumente endgültig ablehnt
- Richter dürfen für die Auslegung nur den Satzungstext und keine Protokolle heranziehen
Was ist eine Zweckänderung in einer Vereinssatzung?
Es war ein lauer Sommerabend, der 5. August 2019, als sich die Mitglieder eines engagierten Vereins versammelten. Ihr Ziel: Die Modernisierung ihrer Strukturen. Jahrelang hatte sich der Verein um das „Römische Museum Haus B.“ gekümmert, das historische Erbe bewahrt und Führungen organisiert. Doch die Zeiten ändern sich, und mit ihnen die organisatorischen Notwendigkeiten. Der Vorstand und die anwesenden Mitglieder beschlossen einstimmig eine umfassende Neufassung der Satzung. Der Verein sollte umbenannt werden – das Wort „Förderverein“ tauchte nun im Namen auf. Zudem sollte die Unterstützung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) möglich sein, um den Betrieb des Denkmals professioneller zu gestalten. Was für die Mitglieder wie ein logischer Schritt zur Zukunftssicherung wirkte, löste beim Amtsgericht eine juristische Lawine aus. Das Registergericht verweigerte die Eintragung in das Vereinsregister. Der Vorwurf wog schwer: Der Verein habe nicht nur seine Satzung geändert, sondern seinen Vereinszweck im Kern umgewandelt. Hier begann der Konflikt. Eine bloße Satzungsänderung verlangt meist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks hingegen stellt nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine viel höhere Hürde auf: Die Zustimmung aller Mitglieder – auch derjenigen, die gar nicht zur Versammlung erschienen sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste nun in seinem Beschluss vom 19.02.2020 (Az. 3 Wx 196/19) klären, wo die Grenze zwischen einer bloßen Modernisierung und einer fundamentalen Zweckänderung verläuft.
Wann ist die Zustimmung durch die abwesenden Mitglieder zwingend?
Um den Streit zu verstehen, muss man die rechtliche Mechanik des Vereinsrechts betrachten. Das Gesetz schützt das einzelne Mitglied davor, dass der Verein „unter seinen Füßen weggezogen“ wird. Wer in einen Tierschutzverein eintritt, soll nicht plötzlich Mitglied in einem Schützenverein sein, nur weil eine Mehrheit das beschließt.
Der Schutz des Beitrittsgrundes
Der Gesetzgeber hat in § 33 BGB eine Abstufung vorgenommen….