Wegen einer vermeintlichen Zweckänderung bei einem Verein stoppte das Registergericht den geplanten Wechsel des Dachverbandes bei einem Amberger Haus- und Grundbesitzerverein nach Jahrzehnten der Zugehörigkeit. Dabei ist umstritten, ob dieser Schritt bereits den obersten Leitsatz für die Vereinstätigkeit berührt und somit die seltene Zustimmung aller Mitglieder zwingend erfordert. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 12 W 2303/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
- Datum: 05.10.2022
- Aktenzeichen: 12 W 2303/22
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung einer Registereintragung
- Rechtsbereiche: Vereinsrecht
Vereine dürfen Dachverbände ohne Zustimmung aller Mitglieder wechseln, solange sich die Hauptaufgabe nicht ändert.
- Die Vertretung der Mitglieder bleibt die wichtigste Aufgabe des Vereins
- Ein Wechsel des Dachverbandes gilt nur als Änderung der Arbeitsweise
- Für den Wechsel reicht die übliche Mehrheit der anwesenden Mitglieder
- Einzelne Wünsche von Mitgliedern beeinflussen die rechtliche Bewertung des Zwecks nicht
- Das Gericht muss die neue Satzung auch ohne Zustimmung aller Mitglieder eintragen
Wann liegt eine Zweckänderung bei einem Verein vor?
Es ist der Albtraum für jeden ehrenamtlichen Vorstand: Die Mitgliederversammlung ist gut besucht, die Stimmung ist konstruktiv, und eine wichtige Modernisierung der Satzung wird mit großer Mehrheit beschlossen. Der Sekt könnte fließen, wäre da nicht der Gang zum Amtsgericht. Denn das Vereinsregister prüft nicht nur Formalien, sondern wacht streng über die Identität des Vereins. Genau dieses Szenario erlebte ein lokaler Haus- und Grundbesitzerverein aus dem Raum Amberg. Nach einer harmonischen Jahreshauptversammlung am 27. März 2022, in der die Mitglieder eine Neufassung der Satzung verabschiedeten, verweigerte das Registergericht die Eintragung. Der Streitpunkt war juristisch brisant: Hatte der Verein durch den Wechsel seines Dachverbandes seinen „Vereinszweck“ geändert? Die Antwort auf diese Frage entscheidet über Sein oder Nichtsein des Beschlusses. Denn für eine Änderung des Zwecks verlangt das Gesetz nicht nur eine Mehrheit, sondern die Zustimmung aller Mitglieder – auch derer, die gar nicht zur Versammlung erschienen sind. Eine Hürde, die in der Praxis fast nie zu nehmen ist. Das Oberlandesgericht Nürnberg musste nun in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2022 (Az. 12 W 2303/22) klären, wo die Grenze zwischen einer bloßen Satzungsänderung und einer fundamentalen Zweckänderung verläuft.
Der Auslöser des Streits
Der betroffene Verein, eingetragen seit 1985, kümmert sich um die Interessen von Haus- und Grundbesitzern. In der ursprünglichen Satzung hieß es im Paragraphen 2 zum Zweck des Vereins unter anderem:
„Zweck des Vereins ist die Vertretung der Vereinsmitglieder sowie die Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Bayer. S.- und E.-bundes e. V., dem der Verein als korporatives Mitglied angehört.“
Im Jahr 2022 wollte sich der Verein neu orientieren. Die Versammlung beschloss, den Dachverband zu wechseln. Statt dem „Bayer. S.- und E.-bundes e. V.“ sollte der Verein nun dem „Verband W. Bayern e. V.“ angehören. Entsprechend wurde der Passus in der Satzung geändert. Die neue Formulierung lautete:
„Der Verein gehört dem Verband W. Bayern e. V. an, der ihm seine satzungsgemäßen Leistungen vermittelt….