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Satzungsänderung im Vereinsregister: Warum der Wortlaut exakt stimmen muss

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Ein bayerischer Verein für Baukultur beantragte eine Satzungsänderung im Vereinsregister, um sein Tätigkeitsgebiet auszudehnen und den historischen Text von 1995 endlich zu modernisieren. Doch bereits minimale redaktionelle Korrekturen an der Absatznummerierung warfen die heikle Frage auf, ob damit unbemerkt eine grundlegende Zweckänderung bei einem Verein vorliegt. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 31 Wx 363/11

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 15.09.2011
  • Aktenzeichen: 31 Wx 363/11
  • Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung einer Satzungsänderung
  • Rechtsbereiche: Vereinsrecht, Registerrecht

Vereine müssen beim Ändern ihrer Satzung einen vollständigen und fehlerfreien Text beim Registergericht einreichen.

  • Ein leicht vergrößertes Gebiet ändert den grundlegenden Zweck des Vereins nicht.
  • Das Registergericht vergleicht den neuen Text lückenlos mit der alten Fassung.
  • Der eingereichte Text wich inhaltlich von der bisher gültigen Version ab.
  • Auch neue Absatznummern brauchen einen gültigen Beschluss durch die Mitgliederversammlung.

Was ist bei einer Satzungsänderung im Vereinsregister zu beachten?

Wer sich ehrenamtlich in einem Verein engagiert, kennt die bürokratischen Hürden: Eine Satzungsänderung ist schnell beschlossen, doch der Weg ins Vereinsregister gleicht oft einem Spießrutenlauf. Ein Architektur-Schutzverein aus Bayern musste diese Erfahrung machen, als er versuchte, seinen Wirkungskreis minimal zu erweitern und die Satzung zu modernisieren. Was als einfache Formalität gedacht war, endete in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München. Der Fall demonstriert exemplarisch, wie genau Vorstände arbeiten müssen. Es geht nicht nur um den Willen der Mitglieder, sondern um die exakte bürokratische Historie des Vereins. Das Gericht musste zwei zentrale Fragen klären: Wann wird aus einer kleinen Textkorrektur eine fundamentale Änderung des Vereinszwecks, für die alle Mitglieder zustimmen müssten? Und wie präzise muss der beim Gericht eingereichte Text mit uralten Akteneinträgen übereinstimmen? Das Oberlandesgericht München entschied am 15. September 2011 (Az. 31 Wx 363/11) zugunsten der bürokratischen Strenge, stärkte den Vereinen aber an anderer Stelle den Rücken.

Wann liegt eine Änderung des Vereinszwecks vor?

Das deutsche Vereinsrecht unterscheidet strikt zwischen einer einfachen Änderung der Satzung und einer Änderung des Vereinszwecks. Diese Unterscheidung hat massive Auswirkungen auf die erforderlichen Mehrheiten in der Mitgliederversammlung. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genügt für eine normale Satzungsänderung in der Regel eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Handelt es sich jedoch um eine Änderung des Vereinszwecks, legt § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB die Latte extrem hoch: Hier ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Damit sind nicht nur die anwesenden, sondern sämtliche im Verein eingeschriebenen Personen gemeint. In der Praxis ist dies für größere Vereine kaum umsetzbar. Der Gesetzgeber schützt mit dieser Hürde die Minderheit. Wer einem Kaninchenzüchterverein beitritt, soll nicht plötzlich Mitglied in einem politischen Kampfverband sein, nur weil eine Mehrheit das beschließt. Der „Charakter des Vereins“ muss gewahrt bleiben. Doch wo verläuft die Grenze? Ist jede neue Aufgabe eine Zweckänderung?…


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