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Die Ablehnung einer Terminsverlegung: Ihr Recht auf den gewählten Anwalt

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Die Ablehnung einer Terminsverlegung zwang einen Autofahrer in Wuppertal dazu, sich trotz eines drohenden dreimonatigen Fahrverbots ohne seinen gewählten Anwalt vor Gericht zu verteidigen. Da der Verteidiger zeitgleich einen anderen Termin belegen konnte, blieb fraglich, ob das Gericht ein ernsthaftes Bemühen um einen Ersatztermin einfach verweigern darf. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 23 Qs 130/23 (523 Js 1275/23)

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Wuppertal
  • Datum: 24.11.2023
  • Aktenzeichen: 23 Qs 130/23
  • Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminverlegung
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

Gericht muss Prozess bei vollem Terminkalender des Anwalts verschieben und neuen Termin suchen.

  • Jeder Betroffene darf sich von einem Anwalt seiner Wahl vor Gericht verteidigen lassen.
  • Wenn zwei Termine gleichzeitig stattfinden, muss der Richter ernsthaft nach freien Ausweichtagen suchen.
  • Richter dürfen die Terminabsage nicht nur mit dem eigenen vollen Kalender begründen.
  • Der Anwalt muss seine Verhinderung rechtzeitig mitteilen und den anderen Termin genau belegen.

Darf ein Richter die Terminsverlegung trotz Anwaltsverhinderung ablehnen?

Ein Bußgeldverfahren kann für die Betroffenen weitreichende Folgen haben. Wenn ein Fahrverbot und eine hohe Geldbuße drohen, verlassen sich die meisten Menschen auf die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Doch was passiert, wenn dieser Anwalt am Tag der Verhandlung bereits einen anderen Termin hat? Darf das Gericht die Verlegung des Termins verweigern, nur weil der Kalender voll ist oder der Termin bereits einmal verschoben wurde? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Wuppertal befassen. In einem Beschluss vom 24.11.2023 (Az. 23 Qs 130/23) stärkten die Richter die Rechte von Betroffenen massiv. Sie stellten klar, dass der Anspruch auf einen Verteidiger der eigenen Wahl schwerer wiegt als die organisatorische Bequemlichkeit eines Amtsrichters.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Terminierung?

Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Spielregeln nötig. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass ein Beschuldigter oder Betroffener das Recht hat, sich von einem Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Dieses Recht ist in § 137 der Strafprozessordnung (StPO) verankert und gilt über den Verweis in § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) auch für Bußgeldverfahren im Straßenverkehr. Auf der anderen Seite steht die sogenannte Terminshoheit des Gerichts. Gemäß § 213 StPO legt der Vorsitzende Richter den Termin für die Hauptverhandlung fest. Er muss dabei sicherstellen, dass Verfahren zügig bearbeitet werden und nicht durch ständige Verschiebungen verschleppt werden.

Der Konflikt zwischen Planung und Verteidigungsrecht

Hier prallen zwei Interessen aufeinander: Das Effizienzinteresse der Justiz und das Verteidigungsinteresse des Bürgers. Der Gesetzgeber räumt dem Richter zwar ein Ermessen ein, ob er einen Termin verlegt oder nicht. Doch dieses Ermessen ist nicht grenzenlos. Der Richter muss abwägen. Er darf nicht willkürlich entscheiden, sondern muss prüfen, ob die Verhinderung des Anwalts ein triftiger Grund ist. Ein zentraler Punkt in der Rechtsprechung ist hierbei die Substantiierung. Das bedeutet: Der Anwalt kann nicht einfach behaupten, er habe keine Zeit. Er muss konkret darlegen, warum er verhindert ist….


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