In einem Schadensersatzprozess über 1,7 Millionen Euro vor dem Oberlandesgericht Brandenburg rügte eine Partei die Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, nachdem dieser den Parteivortrag als unhaltbar kritisierte. Trotz derart deutlicher Sprache und Kontakten zu Dritten bleibt fraglich, ob solche inhaltlichen Mängel für eine erfolgreiche Abberufung ausreichen. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 10 W 22/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 08.12.2025
- Aktenzeichen: 10 W 22/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung eines Sachverständigen
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Beweisrecht
Sachverständige bleiben im Amt, wenn Kritik lediglich die fachliche Richtigkeit ihres Gutachtens betrifft.
- Parteien klären fachliche Mängel über Ergänzungsfragen statt über Anträge wegen Befangenheit.
- Worte wie unzutreffend oder falsch werten Vorträge sachlich ab ohne persönliche Voreingenommenheit.
- Experten dürfen zusätzliche Quellen nutzen wenn sie diese im Gutachten klar benennen.
- Gemeinsame Projekte mit Branchenkollegen beweisen keine wirtschaftliche Abhängigkeit oder einseitige Begünstigung.
- Gericht verlangt für eine Ablehnung klare Nachweise für Parteilichkeit statt fachlicher Differenzen.
Wann ist ein gerichtlich bestellter Sachverständiger befangen?
Ein Streitwert von 1,7 Millionen Euro, der Vorwurf der Korruption und ein Gutachten, das die Strategie des geschädigten Unternehmens vollständig zu Fall bringen könnte: Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg spielte sich im Dezember 2025 ein juristisches Drama ab, das exemplarisch für die Risiken im Zivilprozess steht. Im Zentrum des Konflikts stand ein Diplom-Ingenieur. Dieser war vom Gericht beauftragt worden, komplexe Fragen zu Marktpreisen und Bauabläufen zu klären. Das Brisante daran: Das klagende Unternehmen hatte diesen Experten ursprünglich selbst vorgeschlagen. Doch als der Ingenieur sein schriftliches Gutachten vorlegte, schlug die Stimmung radikal um. Statt der erhofften Bestätigung erhielt die Firma eine vernichtende Analyse ihrer eigenen Leistungsfähigkeit. Das Unternehmen reagierte mit einem Befangenheitsantrag. Der Vorwurf: Der Gutachter sei nicht neutral, sondern voreingenommen. Er habe die Firma schlechtgeredet und stehe zudem in einer verdächtigen Nähe zu einem Dritten, der „Firma 01“. Das Oberlandesgericht Brandenburg musste nun in seinem Beschluss vom 08.12.2025 (Az.: 10 W 22/25) entscheiden, wo die Grenze zwischen einer fachlich harten Kritik und einer persönlichen Befangenheit verläuft. Die Entscheidung liefert eine Blaupause für den Umgang mit unbequemen Experten im Bau- und Wirtschaftsrecht.
Welche Voraussetzungen gelten für die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit?
Das Zivilrecht kennt für Parteien, die an der Neutralität eines Richters oder eines Sachverständigen zweifeln, ein scharfes Schwert: den Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit. Die rechtlichen Hürden hierfür sind jedoch extrem hoch, wie der Senat für Zivilsachen in Brandenburg detailliert darlegte. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 42 ZPO. Diese Paragraphen erlauben es einer Partei, einen gerichtlich bestellten Sachverständigen abzulehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen….