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Änderung des Vereinszwecks: Welche Mehrheit für die Satzung ausreicht

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Wegen einer vermeintlichen Änderung des Vereinszwecks stieß ein Förderverein auf Widerstand, als dieser zur Sicherung der Gemeinnützigkeit die Streichung der ideellen Mithilfe beschloss. Das Registergericht blockierte die Eintragung mit der Begründung, für diese Satzungsänderung im Verein sei die rechtlich hürdenreiche Zustimmung aller Mitglieder zwingend erforderlich. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 3 Wx 214/19

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Aktenzeichen: 3 Wx 214/19
  • Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung der Registereintragung
  • Rechtsbereiche: Vereinsrecht, Registerrecht

Ein Verein darf seine Satzung mit Mehrheit ändern, wenn der wesentliche Zweck erhalten bleibt.

  • Ein Verein ändert seinen Zweck nicht durch das Streichen einzelner Hilfsmittel
  • Eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder genügt zum Anpassen dieser Satzung
  • Mitglieder können einen Verein auch ohne schriftliche Regelung durch Mitarbeit unterstützen
  • Das Registergericht muss die Änderung der Satzung ohne weitere Zustimmung eintragen

Was ist eine Änderung des Vereinszwecks?

Ein Förderverein für behinderte Menschen wollte lediglich zwei Wörter aus seiner Satzung streichen. Doch was als harmlose Anpassung an steuerliche Vorgaben gedacht war, entwickelte sich zu einem juristischen Tauziehen mit dem zuständigen Amtsgericht. Der Streit eskalierte bis zum Oberlandesgericht Düsseldorf und drehte sich um eine fundamentale Frage des Vereinsrechts: Wann ändert ein Verein seinen eigentlichen Zweck? Die Antwort auf diese Frage entscheidet über das Schicksal vieler Beschlüsse in Jahreshauptversammlungen. Denn während für eine normale Satzungsänderung eine qualifizierte Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht, verlangt das Gesetz für eine Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder – auch derjenigen, die gar nicht zur Versammlung erschienen sind. In dem vorliegenden Fall hatte der Verein in seiner Versammlung am 25. September 2018 einstimmig beschlossen, im Paragraphen über Zweck und Aufgaben die Wörter „ideelle und“ zu streichen. Ziel war es, nur noch die finanzielle Förderung festzuschreiben, um die Gemeinnützigkeit steuerrechtlich abzusichern. Das Registergericht verweigerte jedoch die Eintragung. Die Rechtspfleger sahen in der Streichung der ideellen Förderung eine fundamentale Wesensänderung des Vereins. Die Vorsitzende des Vereins hielt dagegen, dass die Unterstützung des dahinterstehenden Hauses weiterhin das oberste Ziel bleibe und lediglich die Mittel angepasst würden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste nun klären (Az. 3 Wx 214/19), wo die Grenze zwischen bloßer Satzungsänderung und echter Zweckänderung verläuft.

Der Konflikt um die Eintragung im Vereinsregister

Nach der harmonischen Mitgliederversammlung im September 2018 reichte die wiedergewählte Vorsitzende am 11. März 2019 die Änderungen beim Vereinsregister ein. Neben der Streichung der Wörter „ideelle und“ wurde auch eine neue Datenschutzregelung (§ 19) beschlossen. Das böse Erwachen folgte knapp einen Monat später. Das Amtsgericht meldete sich zunächst telefonisch und anschließend mit einem Schreiben vom 5. April 2019. Die Botschaft war eindeutig: Die Streichung der Passage „ideelle und“ stelle eine Änderung des Vereinszwecks dar. Für eine solche Änderung reiche der Beschluss der anwesenden Mitglieder nicht aus….


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