Ein Reisender in Lindau beklagte die Rechtswidrigkeit einer Ingewahrsamnahme, nachdem ihn die Bundespolizei um 11:30 Uhr zur Sicherung einer Zurückweisung in eine Zelle gesperrt hatte. Obwohl die Beamten eine unverzügliche richterliche Entscheidung beantragten, blieb der Mann bis zum Folgetag in Haft und streitet nun über die Verantwortung für diese Verzögerung. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 42 T 427/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Kempten
- Datum: 04.04.2025
- Aktenzeichen: 42 T 427/25
- Verfahren: Beschwerde über die Rechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme
- Rechtsbereiche: Migrationsrecht, Haftrecht
Bundespolizei darf Verdächtige festhalten, wenn sie den Haftantrag sofort beim zuständigen Gericht einreicht.
- Die Behörde handelte zügig durch die Übermittlung des Antrags kurz nach den Ermittlungen.
- Spätere Wartezeiten beim Gericht muss sich die Polizei rechtlich nicht anrechnen lassen.
- Organisatorische Entscheidungen des Richters können in diesem Verfahren nicht beanstandet werden.
- Die Polizei hat nach dem Einreichen des Antrags keine weitere Handlungsmöglichkeit mehr.
War die Ingewahrsamnahme an der Grenze rechtswidrig?
Es ist ein Szenario, das sich an den deutschen Außengrenzen täglich abspielt, doch die juristischen Feinheiten entscheiden über die Freiheit eines Menschen. Am Morgen des 2. September 2021 kontrollierten Beamte der Bundespolizei gegen 7:00 Uhr einen Mann bei der Einreise in der Nähe von Lindau am Bodensee. Der Reisende legte einen gültigen syrischen Reisepass vor. Weitere Dokumente, die ihm den Aufenthalt in Deutschland erlaubt hätten, besaß er jedoch nicht. Für die Bundespolizei bestand der Verdacht einer versuchten unerlaubten Einreise. Die Beamten nahmen den Mann vorläufig fest und brachten ihn zur weiteren Sachbearbeitung auf das Revier in Lindau. Damit begann eine Uhr zu ticken, die im deutschen Rechtsstaat streng überwacht wird: Die Zeitspanne, in der eine Person ohne richterlichen Beschluss festgehalten werden darf. Der syrische Staatsangehörige verbrachte den gesamten Tag und die folgende Nacht im Gewahrsam der Polizei. Erst am nächsten Vormittag, dem 3. September 2021, sah er einen Richter. Sein Anwalt war der Ansicht, dies habe zu lange gedauert. Er beantragte nachträglich die Feststellung, dass die Freiheitsentziehung ab 15:00 Uhr des ersten Tages rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht Kempten musste nun in seinem Beschluss vom 4. April 2025 (Az. 42 T 427/25) klären, ob die Polizei trödelte oder ob die Verzögerung gerechtfertigt war.
Was verlangt das Gesetz für eine Freiheitsentziehung?
Das Grundgesetz setzt für jede Form der Freiheitsentziehung extrem hohe Hürden. Niemand darf einfach so eingesperrt werden – das letzte Wort hat immer ein Richter. Da ein Richter jedoch nicht rund um die Uhr am Ort des Geschehens sein kann, erlaubt das Gesetz den Behörden eine kurzzeitige Ingewahrsamnahme, um die richterliche Entscheidung vorzubereiten. Die zentrale Vorschrift für diesen Fall findet sich im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). § 428 Abs. 1 FamFG regelt die Pflichten der Behörde glasklar.
Der Zwang zur Unverzüglichkeit
Die Norm besagt: Wird jemandem die Freiheit entzogen, ohne dass bereits ein richterlicher Beschluss vorliegt, muss die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeiführen….