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Sechsmonatsfrist bei der fiktiven Abrechnung: Wann beginnt die Haltefrist?

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Nach einem Parkunfall in Kempten forderte ein Autobesitzer den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten und berief sich auf die Sechsmonatsfrist bei der fiktiven Abrechnung. Der fahruntaugliche Zustand des Wagens sorgte für Unklarheit über den exakten Beginn der sechsmonatigen Haltefrist. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 14 O 730/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Kempten
  • Datum: 22.08.2023
  • Aktenzeichen: 14 O 730/23
  • Verfahren: Zivilprozess um restliche Schadensersatzansprüche nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Unfallopfer erhalten Geld für geschätzte Reparaturkosten erst nach sechs Monaten Weiternutzung des Fahrzeugs.

  • Wer Geld nach Gutachten fordert, muss das Auto mindestens sechs Monate weiter nutzen.
  • Die Wartezeit beginnt erst, wenn das Fahrzeug wieder sicher auf der Straße fährt.
  • Das Gericht wies die Klage ab, da die sechs Monate noch nicht um waren.
  • Teilzahlungen der Versicherung ändern nichts an der notwendigen Wartezeit für restliche Beträge.

Wann muss die Versicherung bei fiktiver Abrechnung zahlen?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch für einen Fahrzeughalter aus dem Raum Kempten begann der wahre Ärger erst nach einem Parkrempler. Er wollte den Schaden an seinem Wagen auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen – die sogenannte fiktive Abrechnung. Doch die gegnerische Haftpflichtversicherung verweigerte die Restzahlung. Der Grund: Der Mann habe sein Auto noch nicht lange genug weitergenutzt. Das Landgericht Kempten musste nun entscheiden, wann genau der Anspruch auf das Geld fällig wird und tappte dabei nicht in die Falle, voreiligen Argumenten zu folgen. Das Urteil vom 22.08.2023 (Az. 14 O 730/23) ist eine teure Lehre für alle, die nach einem Unfall zu schnell vor das Gericht ziehen.

Der teure Parkrempler in Kempten

Am 22. Januar 2023 parkte der spätere Geschädigte seinen Wagen ordnungsgemäß auf einem Parkplatz in K. Ein anderer Verkehrsteilnehmer passte nicht auf und beschädigte das Heck des stehenden Fahrzeugs massiv. Die Schuldfrage war eindeutig: Der Unfallverursacher haftete zu 100 Prozent. Der Eigentümer des beschädigten Wagens ließ ein Gutachten erstellen. Die Zahlen waren deutlich:

  • Reparaturkosten: 16.517,57 Euro brutto (13.880,31 Euro netto).
  • Wiederbeschaffungswert: 18.000,00 Euro.
  • Restwert: 8.640,00 Euro.
  • Wertminderung: 400,00 Euro.

Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen, entschied sich der Mann, den Wagen zu behalten und reparieren zu lassen. Er wollte jedoch nicht die konkrete Werkstattrechnung einreichen, sondern „fiktiv“ nach den Nettokosten des Gutachtens abrechnen. Die Versicherung des Unfallgegners zahlte vorgerichtlich einen Betrag von 8.920,98 Euro. Den Restbetrag von über 5.300 Euro hielt sie zurück. Der Geschädigte wollte das nicht akzeptieren und reichte Klage ein. Er argumentierte, sein Auto sei spätestens ab dem 3. März 2023 wieder repariert und verkehrssicher gewesen. Damit müsse das Geld fließen.

Was ist die Sechsmonatsfrist bei der fiktiven Abrechnung?

Um den Streit vor dem Landgericht Kempten zu verstehen, ist ein Blick in das Schadensersatzrecht nötig. Wer sein Auto nach einem Unfall behält und die Reparaturkosten fiktiv (also netto laut Gutachten) verlangt, statt eine Werkstattrechnung vorzulegen, muss oft Geduld beweisen….


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