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Haftung für das Werkstattrisiko: Wer zahlt bei Verzögerung und Mehrkosten?

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Ein Autofahrer in Aachen stritt seit 2021 um die Haftung für das Werkstattrisiko, nachdem unentdeckte Schäden die Reparaturkosten plötzlich über die 130-Prozent-Grenze trieben. Trotz extremer Verzögerung durch fehlende Ersatzteile blieb fraglich, ob der Unfallgegner für sämtliche unvorhersehbaren Pannen und Preissteigerungen der Werkstatt einstehen muss. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 11 O 119/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Aachen
  • Datum: 30.08.2023
  • Aktenzeichen: 11 O 119/23
  • Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Unfallverursacher zahlt auch versteckte Reparaturkosten, wenn diese erst später während der Werkstattarbeit auftauchen.

  • Versteckte Schäden zählen als Unfallfolge, wenn die Lage technisch zum Zusammenstoß passt.
  • Autofahrer dürfen Gutachten vertrauen und haften nicht für Fehler der Werkstatt oder Experten.
  • Verursacher zahlt Reparaturen, wenn Kosten nach dem Auftrag die üblichen Wertgrenzen übersteigen.
  • Geschädigte erhalten Geld für Nutzungsausfall trotz langer Wartezeiten wegen fehlender Ersatzteile der Werkstatt.

Wer haftet für das Werkstattrisiko nach einem Unfall?

Ein sonniger Nachmittag Ende Juli 2021 in Aachen wurde zum Auslöser für einen jahrelangen Rechtsstreit, der exemplarisch für die Tücken der Unfallregulierung steht. Was als simpler Auffahrunfall begann, entwickelte sich zu einem komplexen juristischen Tauziehen um versteckte Fahrzeugschäden, explodierende Werkstattkosten und die Frage, wer das finanzielle Risiko trägt, wenn eine Reparatur teurer wird als geplant. Das Landgericht Aachen musste am 30.08.2023 (Az. 11 O 119/23) ein Urteil fällen, das für jeden Autofahrer von Bedeutung ist. Es klärt, wie weit das Vertrauen eines Geschädigten in Gutachter und Werkstätten gehen darf und wann die gegnerische Versicherung auch dann zahlen muss, wenn die Kosten die sogenannte 130-Prozent-Grenze sprengen. Der Unfallhergang selbst war beinahe banal. Der Eigentümer eines VW Up hatte seinen Wagen einer Bekannten überlassen. Diese fuhr am 30.07.2021 gegen 15:40 Uhr die Roermonder Straße entlang. Als sie den rechten Blinker setzte und abbremste, um in eine Parkbucht einzubiegen, passte der nachfolgende Fahrer eines Mercedes E-Klasse einen Moment lang nicht auf. Der Mercedes krachte mit Wucht in das Heck des Kleinwagens. Die Schuldfrage am Unfall selbst war schnell geklärt, doch das Ausmaß des Schadens sollte erst viel später für Streit sorgen. Ein erster Sachverständiger begutachtete den VW Up am 17.08.2021. Seine Diagnose: Ein erheblicher Heckschaden, aber reparabel. Er kalkulierte Reparaturkosten von netto rund 7.850 Euro. Der Wiederbeschaffungswert des Autos lag bei knapp 14.000 Euro netto. Alles schien im Rahmen. Doch als der Wagen Monate später in einer Fachwerkstatt zerlegt wurde, kam das böse Erwachen. Unter der Stoßstange und den äußeren Blechen zeigten sich massive Stauchungen am Längsträger und im Radhaus. Die Kosten schossen in die Höhe. Am Ende standen über 15.000 Euro auf der Rechnung – weit mehr, als ursprünglich gedacht, und mehr, als das Auto eigentlich wert war. Der Mercedes-Fahrer und seine Haftpflichtversicherung weigerten sich, diese Mehrkosten zu zahlen. Sie witterten Betrug, Pfusch oder Vorschäden. Der VW-Besitzer blieb auf tausenden Euro sitzen und zog vor das Landgericht Aachen.

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