Nachdem eine gehbehinderte Frau aus Wittenberg die volle Erstattung der Mietwagenkosten für ihren Werkstatt-Ersatzwagen forderte, kürzte die Versicherung den Betrag unter Verweis auf abstrakte Marktwert-Listen drastisch. Kann die Anmietung bei einer Gehbehinderung in einer ländlichen Region andere Maßstäbe setzen als der theoretische Preisvergleich mit der Fraunhofer-Liste? Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 8 C 245/23 (IV)
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Wittenberg
- Datum: 27.11.2023
- Aktenzeichen: 8 C 245/23 (IV)
- Verfahren: Zivilprozess um restlichen Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung muss restliche Mietwagenkosten voll erstatten bei Gehbehinderung und ländlicher Wohnlage.
- Das Gericht gewichtet die persönliche Lebenssituation stärker als allgemeine Preislisten
- Gehbehinderte Unfallopfer müssen keine weiten Wege für günstigere Mietwagenangebote aufnehmen
- In ländlichen Regionen zählt die tatsächliche Verfügbarkeit vor Ort statt theoretischer Internetpreise
- Die Anmietung direkt beim Reparaturbetrieb ist in diesem speziellen Einzelfall angemessen
- Die Versicherung trägt zudem alle entstandenen Anwaltskosten und die gesamten Prozesskosten
Wer muss für die Erstattung der Mietwagenkosten nach einem Unfall aufkommen?
Ein Verkehrsunfall ist schon ärgerlich genug. Doch oft beginnt der wahre Stress erst nach dem eigentlichen Zusammenstoß, wenn die gegnerische Versicherung den Rotstift ansetzt. Genau dies passierte einer Autofahrerin aus dem Landkreis Wittenberg. Am 13. Februar 2023 war sie auf der Bundesstraße 187 in Richtung Wittenberg unterwegs, als es zu einem Unfall kam. Die Schuldfrage war schnell geklärt: Der Unfallgegner haftete zu 100 Prozent. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers erkannte ihre Einstandspflicht dem Grunde nach auch sofort an. Doch bei der Abwicklung des Schadens entzündete sich ein Streit, der schließlich vor dem Amtsgericht Wittenberg landete. Das beschädigte Fahrzeug der Frau musste in die Werkstatt. Für die Dauer der Reparatur, insgesamt 15 Tage, benötigte die Geschädigte einen Ersatzwagen. Da sie gehbehindert ist, konnte sie nicht einfach verschiedene Autovermietungen in der Umgebung abklappern, um Preise zu vergleichen. Stattdessen mietete ihr Ehemann in ihrem Namen direkt in dem Autohaus, das auch die Reparatur durchführte, einen Ersatzwagen an. Die Rechnung für diese 15 Tage belief sich auf 1.553,59 Euro. Die Versicherung des Unfallverursachers hielt diesen Betrag jedoch für überzogen. Sie überwies lediglich 957,96 Euro und verweigerte die Zahlung der Differenz von 595,64 Euro. Der Versicherungskonzern berief sich dabei auf theoretische Marktlisten und behauptete, die Anmietung sei zu teuer gewesen. Die gehbehinderte Frau wollte diese Kürzung nicht hinnehmen und zog vor Gericht.
Welche Gesetze regeln den Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall?
Die rechtliche Basis für einen solchen Anspruch findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Gemäß § 823 BGB ist derjenige, der das Eigentum oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Im Straßenverkehr tritt hierbei nach § 3 PflVG die Haftpflichtversicherung des Schädigers ein. Der Geschädigte hat einen direkten Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen. Das Ziel des Schadenersatzes ist die sogenannte Naturalrestitution….