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Entschädigung wegen einer Diskriminierung: Kein Anspruch bei Verfahrensabbruch

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein 57-jähriger schwerbehinderter Bewerber forderte eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung, nachdem er innerhalb von nur 24 Stunden nach seiner Bewerbung bei einer Behörde eine Absage erhielt. Die gesetzlich vorgeschriebene Einladung schwerbehinderter Menschen zum Vorstellungsgespräch blieb aus, weil der Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren für einen internen Auszubildenden stoppte. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 11 Sa 878/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 30.03.2023
  • Aktenzeichen: 11 Sa 878/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren um Entschädigung wegen Diskriminierung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Diskriminierungsrecht

Schwerbehinderte Bewerber erhalten keine Entschädigung bei Abbruch des Verfahrens ohne Einladung anderer Mitbewerber.

  • Alle Bewerber erhielten Absagen nach dem plötzlichen Abbruch der gesamten Stellenausschreibung
  • Interne Besetzung mit einem Auszubildenden begründet keine Benachteiligung externer Bewerber
  • Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte nicht einladen, wenn sie die Stelle gar nicht besetzen
  • Formale Fehler im Verfahren führen nicht automatisch zu Entschädigungszahlungen für Bewerber

Wer bekommt eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren?

Ein Bewerbungsverfahren im öffentlichen Dienst endet oft nicht mit einer Einstellung, sondern mit einem Rechtsstreit. Besonders sensibel wird die Lage, wenn ein schwerbehinderter Mensch involviert ist. Das Gesetz sieht hier strenge Schutzvorschriften vor – insbesondere die Pflicht zu einem Vorstellungsgespräch. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber das gesamte Verfahren abbricht, weil er die Stelle doch lieber intern vergeben will? Das Landesarbeitsgericht Hamm musste in einem wegweisenden Urteil entscheiden, ob ein abgelehner Bewerber Anspruch auf eine Entschädigung hat, wenn er trotz Schwerbehinderung nicht eingeladen wurde – das Auswahlverfahren aber vorzeitig gestoppt wurde. Der Fall zeigt exemplarisch, wo die Grenzen des Diskriminierungsschutzes verlaufen und welche organisatorischen Freiheiten eine Behörde behält.

Der Fall: Eine Blitzabsage ohne Gespräch

Die Geschichte beginnt im Februar 2021 mit einer Stellenausschreibung. Ein öffentlicher Arbeitgeber suchte einen Sachbearbeiter für das Jugendamt im Bereich „Förderung von Tagesbetreuung für Kinder“. Das durchschnittliche Bruttogehalt sollte bei rund 3.526 Euro liegen. Auf diese Stelle bewarb sich ein 57-jähriger Diplomverwaltungswirt. Der Mann ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Er wies in seiner Bewerbung, die er am 18.02.2021 über das Karriereportal einreichte, explizit auf seine Schwerbehinderung hin. Die Reaktion der Behörde erfolgte ungewöhnlich schnell. Nachdem der Eingang der Bewerbung noch am selben Tag bestätigt worden war, erhielt der Diplomverwaltungswirt bereits am nächsten Tag, dem 19.02.2021, eine Absage per E-Mail. Ein Vorstellungsgespräch hatte nicht stattgefunden. Der abgelehnte Bewerber witterte eine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung. Er forderte von der Behörde eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von über 11.000 Euro.

Die überraschende Wendung: Der interne Kandidat

Erst im Nachgang klärte der Arbeitgeber die Hintergründe auf: Man habe das externe Stellenbesetzungsverfahren komplett abgebrochen. Der Grund war organisatorischer Natur….


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